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den; und der Verkaͤufer kann also kein Ober-Eigenthum
sich vorbehalten.
2.) Von den veräusserten Gebäuden wird
die erste Hälfte des Kaufschillings am Tage
der Ausantwortung der Realität baar entrichtet,
und die zweite Hälfte in drei Jabresfristen,
welche nach 4 vom loo verzinset
werden müssen, bezablt.
Der Bodenzins von den veräusserten Ge
bänden bestebt in 6 Kreuzern von einem jeden
b100 des ganzen Kaufschillings.
3.) Von den veräusserten Gründen wird
der Kaufschilling in 4 Tbeile zerschlagen; zwei
Viertheile müssen am Tage der Ausantwortung
der Realität baar entrichtet werden; bas
dritte Viertheil wird in drei, zu 4 vom 100
verzinslichen Jahresfristen bezahlt, und das
vierte Viertheil bleibt in der Eigenschaft
eines ewigen Grundzins-Kapitals unablöslich
auf der veräusserten Realität liegen.
4.) Der Grundzins von den veräusserten
Gründen besteht in 1. Schäffel und 1. Viertbeile
Korn, nach der Münchner: Msserei,
und zwar von jedem Tausende des ganzen
Kaufschillings.
Von lo, fl. Kaufschilling werden demnach
gereicht
#6 — 2 Viertbeile
— 2 Sechszehntbeile
von 10 Gulden — — —
von § Gulden — — —
Der Betrag zwischen 5 und 10 Gulden
soll fuͤr volle 10 fl., und der Betrag zwischen
1und 5 Gulden fuͤr volle §s fl. angenommen
werden.
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5.) Der Grundzins wird nie in Natur
gereicht, sondern jedesmal nach dem Mittel-Ausschlage
der mittleren und lezten Schrannenpreise
vom 15. November und 15. Dezember
eines Jahres bezahlt.
Wenn aber biedurch der Normalpreis
des Korns unter 12 fl. berabfallen sollte, so
muß das Natural-Quantum des Grundzinses,
zur Erhaltung der Rente aus dem Grundzins-Kapitale
zu § vom roo, nach 12 fl. vom
Schäffel bezahlt werden.
5.) Den Käufern bleibt freigestellt, ber
Gebäuden den ganzen Kaufschilling, und bei
Gründen die 3 Viertheile des Kausschillings
sogleich baar zu entrichten.
7.) Die ordentlichen und ausserordentlichen
Staats= und Kommunal-Auflagen, welche
auf den zum Kaufe angeborenen Realitsten
schon haften, oder in der Folge darauf
gelegt werden, geben auf den neuen Eigentbümer
über.
8.) Der Meistbierende muß sich ror dem
Schluße der Versteigerung durch Zeugnisse
seiner ordentlichen Gerichts-Beherde, oder
durch binreichende subsidiarische Kantion über
seine Zahlungs-Fähigkeit ausweisen.
0.) Bis nach geschebener Erlage der ganzen
Kaufosumme bei Gebäuden, und der 3
Viertbeile der Kaufssumme bei Gründen
bleibt das possessorische Konstitut mit seinen
gesezlichen Wirkungen vorbehalten.
lo.) Wenn in Folge dieses Vorbehaltes
zu einem neuen Verkaufe geschritten wird,
bleibt der im Zahlungs-Rückstande verbliebe-