Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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den;  und  der  Verkaͤufer  kann  also  kein  Ober-Eigenthum
  sich  vorbehalten.

2.)  Von  den  veräusserten  Gebäuden  wird
die  erste  Hälfte  des  Kaufschillings  am  Tage
der  Ausantwortung  der  Realität  baar  entrichtet,
  und  die  zweite  Hälfte  in  drei  Jabresfristen,
  welche  nach  4  vom  loo  verzinset
werden  müssen,  bezablt.

Der  Bodenzins  von  den  veräusserten  Ge
bänden  bestebt  in  6  Kreuzern  von  einem  jeden
b100  des  ganzen  Kaufschillings.

3.)  Von  den  veräusserten  Gründen  wird
der  Kaufschilling  in  4  Tbeile  zerschlagen;  zwei
Viertheile  müssen  am  Tage  der  Ausantwortung
  der  Realität  baar  entrichtet  werden;  bas
dritte  Viertheil  wird  in  drei,  zu  4  vom  100
verzinslichen  Jahresfristen  bezahlt,  und  das
vierte  Viertheil  bleibt  in  der  Eigenschaft
eines  ewigen  Grundzins-Kapitals  unablöslich
auf  der  veräusserten  Realität  liegen.

4.)  Der  Grundzins  von  den  veräusserten
Gründen  besteht  in  1.  Schäffel  und  1.  Viertbeile
  Korn,  nach  der  Münchner:  Msserei,
und  zwar  von  jedem  Tausende  des  ganzen
Kaufschillings.

Von  lo,  fl.  Kaufschilling  werden  demnach
  gereicht

#6  —  2  Viertbeile
—  2  Sechszehntbeile
von  10  Gulden  —  —  —

von  §  Gulden  —  —  —

Der  Betrag  zwischen  5  und  10  Gulden
soll  fuͤr  volle  10  fl.,  und  der  Betrag  zwischen
1und  5  Gulden  fuͤr  volle  §s  fl.  angenommen
werden.

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5.)  Der  Grundzins  wird  nie  in  Natur
gereicht,  sondern  jedesmal  nach  dem  Mittel-Ausschlage
  der  mittleren  und  lezten  Schrannenpreise
  vom  15.  November  und  15.  Dezember
  eines  Jahres  bezahlt.

Wenn  aber  biedurch  der  Normalpreis
des  Korns  unter  12  fl.  berabfallen  sollte,  so
muß  das  Natural-Quantum  des  Grundzinses,
  zur  Erhaltung  der  Rente  aus  dem  Grundzins-Kapitale
  zu  §  vom  roo,  nach  12  fl.  vom
Schäffel  bezahlt  werden.

5.)  Den  Käufern  bleibt  freigestellt,  ber
Gebäuden  den  ganzen  Kaufschilling,  und  bei
Gründen  die  3  Viertheile  des  Kausschillings
sogleich  baar  zu  entrichten.

7.)  Die  ordentlichen  und  ausserordentlichen
  Staats=  und  Kommunal-Auflagen,  welche
  auf  den  zum  Kaufe  angeborenen  Realitsten
  schon  haften,  oder  in  der  Folge  darauf
gelegt  werden,  geben  auf  den  neuen  Eigentbümer
  über.

8.)  Der  Meistbierende  muß  sich  ror  dem
Schluße  der  Versteigerung  durch  Zeugnisse
seiner  ordentlichen  Gerichts-Beherde,  oder
durch  binreichende  subsidiarische  Kantion  über
seine  Zahlungs-Fähigkeit  ausweisen.

0.)  Bis  nach  geschebener  Erlage  der  ganzen
  Kaufosumme  bei  Gebäuden,  und  der  3
Viertbeile  der  Kaufssumme  bei  Gründen
bleibt  das  possessorische  Konstitut  mit  seinen
gesezlichen  Wirkungen  vorbehalten.

lo.)  Wenn  in  Folge  dieses  Vorbehaltes
zu  einem  neuen  Verkaufe  geschritten  wird,
bleibt  der  im  Zahlungs-Rückstande  verbliebe-