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getragen wird, giebt eine jaͤhrliche Rente von
fl. kr.
3.) Der von dem ganzen Kaufschillinge nach
2 Vier: und 2 Sechszehntheilen von jedem
Hunderte regulirte Grundzins mit
Schf. M. V. S.
gewähret, nach r2 fl. Etats-Preises vom
Schäffel, eine jährliche Rente von
kr. bl.
der Bodenzins von dem ganzen Kaufschillinge
der Gebäude, zu 6 kr. vom Hunderte, beträgt
ff. kr. dl.
Summe fl. kr. dl.
III. Balanz.
fl. kr. dl.
vorige Rente
dermalige Rente
Gewinn.
Verlust —
Anmerkung.
Der erste Theil der Renten= Berechnung,
nämlich der Ansaz des vorigen Ertrages
muß durch legale Auszüge aus den Rechnun-
gen im Detail nachgewiesen werden.
Kaufs-Brief
über veräusserte Stiftungs= und Kommunal-Rea-
litäten.
Im Namen Seiner Majestät des Königs
verkauft die königlich= Baierische allgemeine
(besondere) Stistungs-(Kommunal-) Ad-
ministration zu (Ort), vermög allerhöchsten
Genehmigungs-Reskriptes vom (Tag, Me-
nat und Jahr), an (Namen, Karakter und
Wohnort des Käufers) folgende, zur
(Hier wird die einschlägige Stistung nach
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den 3 Unterabtheilungen des Vermoͤgens
aufgefuͤhrt)
geboͤrige Realitaͤten:
(Ausführliche Beschreibung der Realitäten,
und Bemerkung der Anzaßbl verkaufter
Tagwerke.)
Alles dieses gegen einen Kaufschilling von
fl. kr. dl., und zwar unter folgenden all-
gemeinen und besonderen Kaufsbedingnissen:
I. Die erkauften Realicäten sind vollkom=
menes, jedoch bodenzinsiges Eigenehum, wel-
ches der Käufer nach Gefallen; nur niemal
mit Vorbebalte des Ober-Eigenthums veräuf-
sern darf.
Auch werden sämrliche Geünde als :ebent=
frei verkauft.
(Ausser, wenn etwas anderes bedungen wer-
den, oder ein drirter Zeheneberr vorhan-
den ist.)
IU. Bei der Ertradieion der Gebände und
Grundstücke wird die Hälfte des Kaufschil-
lings mit
fl. kr. dl.
sogleich baar;
die zweite Haͤlfte des Kaufschillings fuͤr die
Gebaͤude mit
ff. kr. dl.
wird in 3 zu 4 vom Hunderte verzinslichen
Jabresfristen, jede zu
kr. dl.
dergestalt bezablt,, daß die erste Frist
den —
die zweite den
und die dritte den
entrichtet wird.
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