Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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getragen wird, giebt eine jaͤhrliche Rente von 
fl. kr. 
3.) Der von dem ganzen Kaufschillinge nach 
2 Vier: und 2 Sechszehntheilen von jedem 
Hunderte regulirte Grundzins mit 
Schf. M. V. S. 
gewähret, nach r2 fl. Etats-Preises vom 
Schäffel, eine jährliche Rente von 
kr. bl. 
der Bodenzins von dem ganzen Kaufschillinge 
der Gebäude, zu 6 kr. vom Hunderte, beträgt 
ff. kr. dl. 
Summe fl. kr. dl. 
III. Balanz. 
fl. kr. dl. 
vorige Rente 
dermalige Rente 
Gewinn. 
Verlust — 
Anmerkung. 
Der erste Theil der Renten= Berechnung, 
nämlich der Ansaz des vorigen Ertrages 
muß durch legale Auszüge aus den Rechnun- 
gen im Detail nachgewiesen werden. 
Kaufs-Brief 
über veräusserte Stiftungs= und Kommunal-Rea- 
litäten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs 
verkauft die königlich= Baierische allgemeine 
(besondere) Stistungs-(Kommunal-) Ad- 
ministration zu (Ort), vermög allerhöchsten 
Genehmigungs-Reskriptes vom (Tag, Me- 
nat und Jahr), an (Namen, Karakter und 
Wohnort des Käufers) folgende, zur 
(Hier wird die einschlägige Stistung nach 
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den 3 Unterabtheilungen des Vermoͤgens 
aufgefuͤhrt) 
geboͤrige Realitaͤten: 
(Ausführliche Beschreibung der Realitäten, 
und Bemerkung der Anzaßbl verkaufter 
Tagwerke.) 
Alles dieses gegen einen Kaufschilling von 
fl. kr. dl., und zwar unter folgenden all- 
gemeinen und besonderen Kaufsbedingnissen: 
I. Die erkauften Realicäten sind vollkom= 
menes, jedoch bodenzinsiges Eigenehum, wel- 
ches der Käufer nach Gefallen; nur niemal 
mit Vorbebalte des Ober-Eigenthums veräuf- 
sern darf. 
Auch werden sämrliche Geünde als :ebent= 
frei verkauft. 
(Ausser, wenn etwas anderes bedungen wer- 
den, oder ein drirter Zeheneberr vorhan- 
den ist.) 
IU. Bei der Ertradieion der Gebände und 
Grundstücke wird die Hälfte des Kaufschil- 
lings mit 
fl. kr. dl. 
sogleich baar; 
die zweite Haͤlfte des Kaufschillings fuͤr die 
Gebaͤude mit 
ff. kr. dl. 
wird in 3 zu 4 vom Hunderte verzinslichen 
Jabresfristen, jede zu 
kr. dl. 
dergestalt bezablt,, daß die erste Frist 
den — 
die zweite den 
und die dritte den 
entrichtet wird. 
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