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(Die Beschwerden uͤber die Organisation der Stif-
tungs-Administration betreffend.)
Wir Marimilian Josepyh,
Lvon Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die von dem Bürgermeister der Stadt
München, von Sutner, und von dem Stadt-
kommissär Feßmaier unterm 14. Dezember
1807F eingereichte Vorstellung, worin gegen die
Enrbindung des Magistrates von der Suf-
tungs-Administration Beschwerde geführe
wird, beschließen Wir, wie solgt:
I. Es behält bei dem organischen Edikte
über die General-Administration des Stif-
tungs= und Kommunal-Vermögens, vom #.
Oktober 1807, und insbesondere bei dem IV.
Absaze des VIII. Artikels, wodurch eine voll-
kommene Trennung der Stiftungs- von der
Kommnnal= Miministration konstituirt ist, sein
unabänderliches Verbleiben. .
II. Diese vollkommene Separation der
Verwaltung des Stistungsvermögens von
sener des Kommunalvermögens ist, nach dem
Indhalte Unserer allerhöchsien General-Ver-
ordnung vom zo. Dezember 180 7, ein we-
sentlicher Bestandtheil des neuen admini-
strativen Organismus.
Die Motive für diese organische Separati-
on sind tbeils aus der gänzlichen Verschie-
denheit der Quellen und Zwecke der beidersei-
tigen Vermögen, tbeils aus den empfindlichen,
zum Theile unersezlichen Nachtbeilen, welche
aus der bisher bestandenen Vermischung der
Verwaltung allgemein dem Stiftungsverms-
gen zugegangen sind, geschöpft worden, und
nehmen Unsere obervormundschaftliche Pflich-
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ten mit einer Staͤrke in Anspruch, welche
von einem ruhigen Eindringen in den Geist
und Buchstaben der desfallsigen Verordnung
mit Ueberzeugung und Befolgung geehret,
und am wenigsten mit einer irre geleiteten,
in allen Beziehungen ungiltigen Beschwerde
erwiedert werden sollte.
III. In Folge der beharrlichen Vollzieh-
ung Unsers mit voller Wuͤrdigung des Ge-
genstandes gegebenen Ediktes werden die bei-
den magistratischen Bureaus, welche bisher
die Verwaltung des Kuleus und Wohlthätig-=
keitsvermögens geführet baben, und ohnebin
nach dem §. Artikel der Magistrats-Einrich
tung vom Jabre 1 s keine besondere Stellen
oder Aemter bilden, obne die mindeste Wei-
gerung oder Verzögerung den angeordneten
Extraditions-Akt von ihrer Seite erfüllen,
und nach geendigter Ertradition ihre Funk-
tion schliessen.
IV. Damit übrigens in demselben Zeit-
punkte, in welchem Wir das von allen frem-
den Verwaltungs-Objekten entbundene Kom-
munalvermögen ihren aus eigenen Gliedern
gewäblten Administratoren zu überweisen
beschäftiget sind, Unsere geliebte Haupt= und
Residenzstadt München auf der einen Seite
den Vorzug des Vollzuges, und auf der ande-
ren Seite die Gleichheit des Grundsazes erfab-
re, wird verordnet: daß unverzüglich zwischen
dem Chefdes geheimen Zentral= Rechnungs-
Kommissariats des Innern und dem Gene-
ral-Kommissär des Bezirkes München, mit
Zuziehung des ersten Oberrechnungs: Kom-
missärs und der beiden Bürgermeister, zu dem