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Ende ein Zusammentritt gepflogen werde, da-
mit sowobl der Fundirungs-- als der Jahres-
Etat dieser Kommunitaͤt erhoben, und reguli-
ret, und der Tilgungs-Etat des Kommnnal=
Schuldenstandes entworfen werden könne;
worüber nach geprüfter Verlage die öffentli-
che Sankrion und Publikation ergehen wird.
Diese Beschlüsse kassen Wir durch das
Regierungsblate mit dem Beisaze öffentlich
bekannt machen, daß bieraus alle mit Be-
schwerden theils aufgetretene, theils bereitete
Magistrate die lezte und bestimmte Enrschlie-
ßung schöpfen, und sich über jene gleichmaß
sige, der Reihe nach #treffende Regulirung ib-
res Kommnnal-Erats versichert halten mögen.
München den r. Februar 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Moncgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
von Krempelhuber.
(Die Vorlesung früher gemachter Aussagen in
Kriminal-Prozessen an die Inquisiten betref-
fend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Uns aus den zu Unserer allerhöchsten
Stelle eingesenderen Kriminalakten bekannt
geworden ist, daß einige instruirende Unterge-
richte den Inquisiken bei dem zweiren, oder den
folgenden Verbören ihre früheren Anssagen
wieder wörtlich vorzulesen pflegen, wodurch
dem Untersuchten selbst Anlaß gegeben wird,
die vorbin gegebenen Antworten wörtlich zu
wiederholen, oder nur im Allgemeinen zu be-
stätigen; dem untersuchenden Richteramte
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aber theils die Gelegenheit benommen wird,
den Ingquisiten durch Ausnahme und Vor-
baltung seiner Widersprüche zum reinen Ge-
ständnisse zu bringen; tbeils die Gewißbeit
und Glaubwürdigkeit verringert wird, welche
selbst das Gesez bei der gesoderten Wiederho-
lung des Geständnisses beabsichtet; so balten
Wir Uns aufgefodere, diesen Unfug biemit
öffentlich zu rügen, und sämtlichen Kriminal=
Behörden die Unterlassung solcher Vorlesun=
gen an die Inqyisiten ernstlich auszugeben.
München den 4. Februar 1808.
Max Jofepb.
Graf Morawitzky.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
von [Rauffer-
(Die Bestimmung der Umzugskosten für das Maut-
Persenal betreffend.
Wir Maximilian Joseypb,
von Gottes Gnaden König won Baiern.
Da die Verfassung des Mautwesens die
Nothwendigkeit der öfteren Versfezung des
dabet angestellten Personals von einem Orte
zum anderen mit ssch bringe, und dieses Per-
sonal nach jener Mobilitäk in seinen Privat-
Einrichrungen seine Maßregeln schon zum
roraus treffen muß; so können die in Un-
serer Verordnung vom 1. Jaͤnner 1805 auf
ganz verschiedene Verbältnisse des größten
Tbeikes der übrigen Staatsdiener gegründeten
Bestimmungen der Umzugskosten bei dem
Mautpersonale niche wohl eine Anwendung
sinden. Um jedoch in Ansehung desselben das
Interesse der Staarskassen mit der Billig-
keit gegen die einzelnen Individnen nach
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