Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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lezt vergangenen ro Jahre, nämlich vom 
Jabre 1708 bis 1807 einschlüssig, zu be- 
rechnen, und in der Fassions-Tabelle auf 
ein Jahr der Durchschnitts-Ertrag auszu- 
werfen. 
Jede dieser verschiedenen Gattungen von 
Einnahmen muß in einerbesonderen Bei- 
lage durch alle 16 Jahre, von Jahr zu Jahr 
genau, und abgesdndert vorgetragen werden. 
Diese verschiedenen Einnahmen dürfen also 
auch durchaus nicht zusammen geworfen, und 
vermischt, sondern sie müssen genau, und zu- 
verlässig aus den vorhandenen Pfarr= und 
Aufschreibbüchern exrtrabiret werden. 
S. 4. Unter die sonderbaren Einnah- 
men kommen alle jene gewissen, oder unge- 
wissen Bezüge, und Anfälle an Gelde oder 
Naturalien; welche leztere jedoch nach ihrem 
Kurrentwerthe im Gelde angesezt werden müs- 
sen, — vorzutragen, welche in den vorgängi- 
gen Rubriken nicht schon ausdrücklich enthal- 
ten sind, und nicht zu jenen Bezügen gebb- 
ren, so aus einem Realitäten; oder Grund- 
Renten-Besize entspringen, und diesemnach 
einer besonderen Fassion, und Grund-Be- 
steuerung schon unterliegen. — Alle bieher 
geeigneten bestimmten, oder unbestimmten 
derlei Bezüge sind gleichfalls in einer beson, 
deren Beilage umständlich anzuzeigen, und 
die unbestimmten, oder zufälligen Einnahmen 
nach einem rojährigen Durchschnitts-Ertrage 
auf ein Jahr in Anschlag zu bringen. 
Hierunter können auch die zufälligen Erb- 
schaften, und Vermächtnisse gereibet werden; 
bievon wird der Zins: Betrag zu 4 vom 
Hunderte, wenn dieser nicht schon unter den 
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Kapitals-Zinsen begtiffen sein sollte, in die 
Fassions-Tabelle gesezt. 
§. 5. In der lezten Rubrike kommt endlich 
das Summarum des ganzen fatirten Betra- 
ges auf ein Jahr zu entwerfen. 
Hiebei hat ein Abzug, unter was immer 
für einem Titel, um so minder statt, als bei 
der desinitiven Bestimmung des Dezima= 
tions-Betrages die geeignete Rücksscht 
auf die Congrua eintreten wird. 
I. ö. Jedes dezimable Individuum, oder 
Korpus hat seine betreffende Fassion voll- 
ständig über alle Bezüge, ohne Ausnahme, zu 
demjenigen königlichen Rentamte einzureichen, 
in dessen Bezirke es sich befinder. 
G. 7. Besizt ein Pfarrer, Vikar, oder 
Benefiziat noch neben seiner Präbende ein 
besonderes Benefizium, so ist bierüber eine. 
abgesonderte Fassion zu verfassen, und zum 
einschlägigen königlichen Rentamte zu über- 
geben. 
Der nämlichen Verbindlich keit unterliegen 
auch jene Kirchen, und Korporationen, bei 
denen sich ganz abgesonderte, unter eigener 
Verwaltung stehende Neben oder Filial-Kir- 
chen und Stiftungen befinden. 
. 3. In jeuem Falle aber, wo ein Beneft- 
zium, oder eine geistliche Präbende mit einer 
Pfarrei, oder mit einem Benefizium ganz ver- 
einiget ist, und für untrennbar geachtet wird, 
kann die abgesonderte Fassions-Stellung un- 
terbleiben; jedoch ist bierüber in der Fassions- 
Tabelle, nebst der Pfarrei, auch das einverleibte 
Benefizium namentlich mit vorzutragen. 
I. o. Der Fassions-Pflichtigkeit unterlie- 
gen auch diejenigen Kooperatoren, oder stabi-
	        
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