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len Pfarr-Kapläne, welche bestimmt ausge-
wiesene jährliche Bezüge von Kirchen, Bru-
derschaften, und Stiftungen, oder an Stell=
Rechten, Meß Stipendien, und dergleichen
genießen.
C. 10. Absichtlich zu gering verfaßte Fas-
stonen, oder unächte Auszüge und Spezist-
kationen aus Rechnungen, Pfarr= und an-
deren Aufschreibbüchern, unterliegen einer
strengen Untersuchung und besonderen Strafe.
C. 11I. Die königlichen Rentämter, Herr-
schaftsgerichte, und Hauptstddte haben die
besendere Obliegenheit auf sich, nicht nur
zu wachen, daß kein dezimationspflichtiges
Individuum, oder Kerpus ihres Rentamts-
Bezirkes sich der Fassions-Stellung entziebe,
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sondern daß diese auch der gegenwärtigen In-
strukrion entsprechen.
Schlüßlich wird denselben noch aufgetra-
gen, die fassionspflichtige Geistlichkeit, dann
die Kirchen-Bruderschafts und Stiftungs=
Administrationen, und Verwaltungen ihres
Bezirkes sogleich von dieser Verordnung durch
Zirkular-Patente in besondere und binläng-
liche Kenneniß zu sezen, dieselben zur schleu-
nigen Befolgung ihrer Fassions, Obliegen=
beitren aufzufodern, und zur richtigen Beo-
bachrung des festgesezten Termines anzuhalten.
Muͤnchen den 5. Februar 1808.
Königliche tandes= Direktion in
Baiern.
Freiherr von Weich s.
Kranzmayr.
Sonderbare
Benennunginnahme Genuß Genuß Einnahmen ez
des an von « von weldb
der Dezimation jährlichen Zinsen0 KLirchen, Jahr= Stollrecht nicht ausdrück-= 22 Anmer-
sunterliegenden von allen, wo im-stagen, Bruder- 7en: lich unrer vor-
Judividuums, wer anliegendencbafren und Meß= Stipen- stehenden Rub- kungen
oder Fundationã- und Stiftungen, dien, und riken enthalte
· 1 .... 6
Körperschaft. (#nderen Kaplkalien. jahrlich Opfern. sind. 52
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3. B. 3. B. 3. B. 3. B.
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Datum und Unterschrift des Fassions-Stellers. (L. 8.