Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

491 
desmal die gemachte Repartition vorlegen 
solle. 
§. 6. Da der Dienst einer Garnison 
nicht allein in den täglichen Wachen, son- 
dern auch in Piquers, Patrouillen, Ordo- 
nanzen, in grossen und kleinen Kommando 
bestehet; so ergiebt es sich von selbst, daß 
über jede Gattung desselben entweder ein 
besonderer Roster, oder doch wenigst eine ei- 
gene Rubrike gehalten werden müsse, worin 
alles, was kommandirt wird, jederzeit einzu- 
tragen, und das Datum zu bemerken ist, damit 
man hieraus ersehen könne, bei welcher Kom- 
pagnie u. s. w. der eine oder andere Dienst 
steben blieb. 
G. 7. Das tägliche Wachebedürfniß muß 
allezeit den Tag zuvor, und zwar bei dem Früb- 
rapporte den Korporalen vom Passen ange- 
sagt, und dabei darauf gehalten werden, daß 
selbe ihn richtig verstanden, und alles genan 
aufgezeichnet baben. Der Adjutant ist da- 
ber verantweortlich, und baftet, daß das aus- 
gemachte Quantum jederzeit richtig an Ort 
und Stelle komme. Aber eben deswegen 
bat er bei jedesmaligem Ausrücken die 
Mannschaft zu revidiren. 
S. 3. Es ist, so viel möglich, bei Kom- 
mandirung der Oberoffiziere auf die Wachen, 
zu sorgen, daß selbe bei ihren Korps bleiben, 
und nicht Ofuiziere von der Infanterie zur 
Mannschaft von der Kavallerie u. s. w. auf 
die Wachen kommen. Dieses erbeischet nicht 
so sehr die Einbeit, als besonders der Dienst 
selbst; indem sehr viel darauf ankommer, 
daß der Wache= Kommandant seine unter- 
babende Mannschaft kenne. 
492 
I. 9. Da nunmehr sedes Infanterie Ba- 
taillon ordentlich in vier Kompagnien einge- 
tbeilt ist, und anbei sowobl die bürgerliche 
Kavallerie, als die Schüzen und Artilleristen, 
wo dieselben existiren, in gleichem Verbält- 
nisse zu selben stehen, so ist künftig der Dienst 
überhaupt nach den Kompagnien zu geben, 
und zu kommandiren; besonders, da nach der 
königlichen Verordnung vom 22. Julius 
1307. J. III. sene Bürger, so das boste 
Jahr zurück gelege baben, vom Bürger-Mi, 
litär befreiet sind; die teistung der Beiträge 
zur Bürger: Militär= Kasse die persönliche 
Dienstespflicht fsurrogirt, und daber die we- 
gen körperlichen Gebrechen unfähige Bürger 
weder einen persönlichen Dienst beim Bür- 
ger-Militär zu machen, noch ibn durch andere 
versehen zu lassen Haben; und endlich die bür- 
gerliches Gewerbe treibende Wittwen nach 
einer weiteren königlichen Verordnung vom 
30. September vorigen Jahres von jeder 
bteistung zum Bürger-Militär entbunden sind. 
F. 10. Da es vorzüglich darauf ankomme, 
daß verlássige teute den Garnisons-Dienst 
versehen, und zu erwägen ist, daß Seine 
Majestär der König nur Allerhöchstihren an- 
sässigen getreuen Bürgern die Aufrechthal- 
tung der inneren Sicherheit anvertrauen; so 
bat der Bürger: Soldat seinen Dieust selbst 
zu machen, und es ist daher niemal zu gestat- 
ten, daß ein Bürger statt seiner seinen Sohn, 
Gesellen, oder sonst einen lohnwächter stelle. 
V. 11. Ueberhaupt sind tohnwächter, wenn 
selbe nicht zugleich Bürger sind, gar nicht zu 
gedulden, da die Erfabrung bewies, daß selbe 
meistens alte, und gebrechliche teute sind, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.