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desmal die gemachte Repartition vorlegen
solle.
§. 6. Da der Dienst einer Garnison
nicht allein in den täglichen Wachen, son-
dern auch in Piquers, Patrouillen, Ordo-
nanzen, in grossen und kleinen Kommando
bestehet; so ergiebt es sich von selbst, daß
über jede Gattung desselben entweder ein
besonderer Roster, oder doch wenigst eine ei-
gene Rubrike gehalten werden müsse, worin
alles, was kommandirt wird, jederzeit einzu-
tragen, und das Datum zu bemerken ist, damit
man hieraus ersehen könne, bei welcher Kom-
pagnie u. s. w. der eine oder andere Dienst
steben blieb.
G. 7. Das tägliche Wachebedürfniß muß
allezeit den Tag zuvor, und zwar bei dem Früb-
rapporte den Korporalen vom Passen ange-
sagt, und dabei darauf gehalten werden, daß
selbe ihn richtig verstanden, und alles genan
aufgezeichnet baben. Der Adjutant ist da-
ber verantweortlich, und baftet, daß das aus-
gemachte Quantum jederzeit richtig an Ort
und Stelle komme. Aber eben deswegen
bat er bei jedesmaligem Ausrücken die
Mannschaft zu revidiren.
S. 3. Es ist, so viel möglich, bei Kom-
mandirung der Oberoffiziere auf die Wachen,
zu sorgen, daß selbe bei ihren Korps bleiben,
und nicht Ofuiziere von der Infanterie zur
Mannschaft von der Kavallerie u. s. w. auf
die Wachen kommen. Dieses erbeischet nicht
so sehr die Einbeit, als besonders der Dienst
selbst; indem sehr viel darauf ankommer,
daß der Wache= Kommandant seine unter-
babende Mannschaft kenne.
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I. 9. Da nunmehr sedes Infanterie Ba-
taillon ordentlich in vier Kompagnien einge-
tbeilt ist, und anbei sowobl die bürgerliche
Kavallerie, als die Schüzen und Artilleristen,
wo dieselben existiren, in gleichem Verbält-
nisse zu selben stehen, so ist künftig der Dienst
überhaupt nach den Kompagnien zu geben,
und zu kommandiren; besonders, da nach der
königlichen Verordnung vom 22. Julius
1307. J. III. sene Bürger, so das boste
Jahr zurück gelege baben, vom Bürger-Mi,
litär befreiet sind; die teistung der Beiträge
zur Bürger: Militär= Kasse die persönliche
Dienstespflicht fsurrogirt, und daber die we-
gen körperlichen Gebrechen unfähige Bürger
weder einen persönlichen Dienst beim Bür-
ger-Militär zu machen, noch ibn durch andere
versehen zu lassen Haben; und endlich die bür-
gerliches Gewerbe treibende Wittwen nach
einer weiteren königlichen Verordnung vom
30. September vorigen Jahres von jeder
bteistung zum Bürger-Militär entbunden sind.
F. 10. Da es vorzüglich darauf ankomme,
daß verlássige teute den Garnisons-Dienst
versehen, und zu erwägen ist, daß Seine
Majestär der König nur Allerhöchstihren an-
sässigen getreuen Bürgern die Aufrechthal-
tung der inneren Sicherheit anvertrauen; so
bat der Bürger: Soldat seinen Dieust selbst
zu machen, und es ist daher niemal zu gestat-
ten, daß ein Bürger statt seiner seinen Sohn,
Gesellen, oder sonst einen lohnwächter stelle.
V. 11. Ueberhaupt sind tohnwächter, wenn
selbe nicht zugleich Bürger sind, gar nicht zu
gedulden, da die Erfabrung bewies, daß selbe
meistens alte, und gebrechliche teute sind, die