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dem Dienste nicht vorzustehen vermoͤgen,
und, wenn auch, sechs und acht Tage laug,
ohne alle Abloͤsung auf der Wache blieben;
und so am Ende, vom Schlafe uͤbermannt,
ihrer Schuldigkeit nicht genuͤgen konnten.
Es wird daher die koͤnigliche Verordnung
vom 22. Julius vorigen Jahres F. IV. hie-
mit ausdrücklich, der genauen Befolgung
wegen, erneuert.
G. #r2. Entschuldigungsgründe, welche
den Bürger: Soldaten von dem ihn treffen-
den Dienste auf der Stelle entbinden; ibn je-
doch nicht befreien, denselben nachzumachen,
sind:
a) Erkrankung, plögliche, seines Weibes,
b) seiner Kinder,
c) seiner Aeltern,
d) Begräbnißtag des einen derselben.
Wenn ein Bürger-Soldat selbst erkran-
ken sollte, so bat er während seiner Krankbeit
nicht nur selbst keinen Dienst zu machen, son-
dern er darf auch keine tohnwache bezahlen.
Diese Fälle müssen jedoch legal bewiesen
werden.
I. 13. Vom persönlichen Dienste be-
freien den Bürger-Soldaten:
a) dringende Arbeit;
b) Kollision mit der Staats; oder an-
deren aufhabenden Pflicht, nach eben
eintretenden Hindernissen;
c) Abwesenheit, und
d) andere Gruͤnde und Hindernisse, wel-
che der Chef der Kompaanie, nach Um-
ständen, der Billigkeit gemäß zu wür-
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digen; sohin anzunehmen, oder zu ver-
werfen wissen wird.
I. 14. Bei den eben angeführten Ent-
schuldigungen ist aber der Bürger: Soldat
vom Dienste nicht gänzlich befreiet, sondern
derselbe wird von einem anderen beim Bür-
ger-Militär, und bei der Kompagnie, oder
Eskadron enrollirten Bürger, (G. 10. und
1II.) den der Kompagnie: oder Eskadrens-
Cbef kommandire, statt seiner verseben, der
dann von dem dispenstrten Bürger biefür
auch bezahlt werden muß.
§. 15. Das Quantum für eine lohnwache
läße sich aus dem Grunde nicht ffpiren,
weil selbes nothwendig an verschiedenen Or-
ten auch verschieden seyn muß; weil der Dienst
nach den gegebenen Zeitumständen, und ron
aussen sich ergebenden Verbältnissen oft stren-
ger, und gefährlicher ist; und weil endlich
auch der des Kavalleristen, wenn er des Pfer-
des, zum Beispiele bei einer zu machenden Pa-
trouille 2c. biebei bedarf, auch an sich selbst
mebrere Kosten verursachet.
Die Bestimmung des Preises einer lohn-
wache wird daher dem billigen Ermessen jedes
Kommandantens vom königlichen Bürger=
Militär überlassen; nur ist darauf zu sehen, daß
nach der Verordnung vom 29. August 1807,
von jeder Lohnwache nebenbei sechs Kreu-
zer zur Bürger-Militär-Kasse richtig bezablt
werden.
I. 16. Wenn ein Bürger-Soldat ent-
weder aus Bequemlichkeic, oder, weil er sich
zu gut dünkt, oder aber gar aus Eigensinne
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