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alien, geben Wir hien#ie folgende Erlämterung:
Jeue Fundations-Kapiralien, welche einer-
selte die Macur einer ewig bleibenden Last, oder
eines Ewiggeld Kapitals haben, und deren
Zinsgeniesser anderseits solche geistliche Per-
sonen, Kirchen, oder Stiftungen sind, wel-
che der geistlichen Vermögens = Dezimation
unterliegen, können, und sollen bei der Fas-
siontrung der domit unauflöslich beschwerten
bandgürer in Abzug gebracht werden. — Je-
doch ist sowohl die Summe des Kapitals,
als der Namen, und der Stand des Zinsge
niessers, mic Beimerkung des Zinsfusses, nicht
nur in dem Konterte der Fassion bei dem Ab-
juge, sondern auch noch auf einem besonde-
ren unterfertigten Blatte genau, und bestimmt
anzuzeigen; damit diese Anzeigen mit der von
dergleichen Kapitals: Zinsen bleibenden Dozi-
marion der Geistlichkeir kontrollirt werden
können. — Diese Unsere allerhöchste Ent-
schliessung ist durch das Regierungsblatt be-
kanne zu machen. München den . Fe-
bruar 1808.
Marx Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl.
G. Geiger.
(Die Akruarien und Jeugen bei den Patrimonial-=
gerlchten in der Provinz Bamberg betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Köntgs.
Aus den über die Qualifikation der bei
den Patrimonial-Gerichten der Provinz als
Aktuarien angestellten Individnen vorgenom-
menen Untersuchungen hat sich ergeben, daß
sich unter denselben nur zwei Subjekte befin-
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den, welche als rechtserfahrne Aktuarlen an-
erfannt werden koͤnnen, und die vorgescirte-
bepe Beiziehung der Zeugen embehrlich ma-
chen; ndmlich die Acruarien bei den gräfüch-
Schörnbornischen Hateimonialgerichten Pom-
mersfelden und Weiher, mie Namen
Nidermaper und Sennfelder.
Es wird daher allen Parrimonial-Gerichten
ohne Ausnahme zur Plicht gemachr, zu al-
len Geriches-Handlungen untadelhafte, des
Schreibens und Lesens erfahrne Jeugen aus
den Gerichts= Eingesessenen, nach dem In-
halte der königlich= allerhöchsten Verordnung,
beizuziehen; wobei den Gerichtshaltern unbe-
nommen bleibr, sich der bisherigen Privat“
seribenten zum Schreiben des Protokolls zu
bedienen.
Bamberg den r2. Februar rg808.
Königliche Landes-Direktion
von Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Kauer.
(Das Format des Papiers betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Man hat schon öfster verordnet, daß zur
Erhaltung nöthiger Gleichförmigkeic, in den
Akten nur einerlei Format des Papiers, näm-
lich zu r? Zoll Breite, und r4 Zoll Höhe, bei
Berichrserstatrungen sowohl, als bei einkom-
menden Bittschrifeen gebraucht werden soll.
D aber dieser Verordnung ungeachrer noch
immer die verschiedensten Formate zum Vor-
scheine kommen, und hieraus eine unange-
nehme-. und unschickliche Gestalt der Akten
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