Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
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alien, geben Wir hien#ie folgende Erlämterung: 
Jeue Fundations-Kapiralien, welche einer- 
selte die Macur einer ewig bleibenden Last, oder 
eines Ewiggeld Kapitals haben, und deren 
Zinsgeniesser anderseits solche geistliche Per- 
sonen, Kirchen, oder Stiftungen sind, wel- 
che der geistlichen Vermögens = Dezimation 
unterliegen, können, und sollen bei der Fas- 
siontrung der domit unauflöslich beschwerten 
bandgürer in Abzug gebracht werden. — Je- 
doch ist sowohl die Summe des Kapitals, 
als der Namen, und der Stand des Zinsge 
niessers, mic Beimerkung des Zinsfusses, nicht 
nur in dem Konterte der Fassion bei dem Ab- 
juge, sondern auch noch auf einem besonde- 
ren unterfertigten Blatte genau, und bestimmt 
anzuzeigen; damit diese Anzeigen mit der von 
dergleichen Kapitals: Zinsen bleibenden Dozi- 
marion der Geistlichkeir kontrollirt werden 
können. — Diese Unsere allerhöchste Ent- 
schliessung ist durch das Regierungsblatt be- 
kanne zu machen. München den . Fe- 
bruar 1808. 
Marx Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl. 
G. Geiger. 
(Die Akruarien und Jeugen bei den Patrimonial-= 
gerlchten in der Provinz Bamberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Köntgs. 
Aus den über die Qualifikation der bei 
den Patrimonial-Gerichten der Provinz als 
Aktuarien angestellten Individnen vorgenom- 
menen Untersuchungen hat sich ergeben, daß 
sich unter denselben nur zwei Subjekte befin- 
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den, welche als rechtserfahrne Aktuarlen an- 
erfannt werden koͤnnen, und die vorgescirte- 
bepe Beiziehung der Zeugen embehrlich ma- 
chen; ndmlich die Acruarien bei den gräfüch- 
Schörnbornischen Hateimonialgerichten Pom- 
mersfelden und Weiher, mie Namen 
Nidermaper und Sennfelder. 
Es wird daher allen Parrimonial-Gerichten 
ohne Ausnahme zur Plicht gemachr, zu al- 
len Geriches-Handlungen untadelhafte, des 
Schreibens und Lesens erfahrne Jeugen aus 
den Gerichts= Eingesessenen, nach dem In- 
halte der königlich= allerhöchsten Verordnung, 
beizuziehen; wobei den Gerichtshaltern unbe- 
nommen bleibr, sich der bisherigen Privat“ 
seribenten zum Schreiben des Protokolls zu 
bedienen. 
Bamberg den r2. Februar rg808. 
Königliche Landes-Direktion 
von Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Kauer. 
(Das Format des Papiers betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Man hat schon öfster verordnet, daß zur 
Erhaltung nöthiger Gleichförmigkeic, in den 
Akten nur einerlei Format des Papiers, näm- 
lich zu r? Zoll Breite, und r4 Zoll Höhe, bei 
Berichrserstatrungen sowohl, als bei einkom- 
menden Bittschrifeen gebraucht werden soll. 
D aber dieser Verordnung ungeachrer noch 
immer die verschiedensten Formate zum Vor- 
scheine kommen, und hieraus eine unange- 
nehme-. und unschickliche Gestalt der Akten 
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