Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

559 
hervorgeht; so wird obige Verodnung über 
das Papier-Formar mit dem Anhange wie- 
derholt, daß die königlichen Aemter jeder 
Art für jeden Unterlassungsfall go kr. Strafe 
entrichten,, alle andere Vorstellungen aber 
ohne Resolution, und ohne ad acta registrirt 
zu werden, zurückgehen sollen. 
Neuburg den 10. Februar 18038. 
Königliche Laundes: Direktion 
-#von Neuburg. 
Graf von Tassis. 
von Heckel. 
  
Aufträa ige. 
An sämtliche königlich- Bzierische Forst- 
und Rent-, so andere mit dem königlichen 
Obersten Forstamte im Rechnungs-Verbande 
stehende administeirende Aenter, dann an 
die königlichen Forst= Inspebtienen. 
(Die Forstregie: Zahlungen betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Durch ein allerhechstes hieher mitgetheil- 
tes Reskript vom 134. vorigen Monäts sind 
sämtliche Provinzial: Etats: Kuratelen an- 
gewiesen worden, die zur Bestreitung der 
gesamten Forstregie erfederlichen Gelder in 
den hinsichtlich der eingehenden Forstgefälle 
geringeren Monaten des heurigen Etatsjah= 
res einstweilen aus den Rentamtsgefällen 
vorzuschiessem; jedoch mit dem ausdrücklichen. 
Beisaze, daß die Ruckvergütung solcher Vor- 
schüsse aus den erst eingehenden Forstgeldern 
immer auf das pünktlichste besorgt werde. 
Ein neuercs solches allerhöchstes Reskript vom 
5u. vorigen Monats fuget auch hinzu, daß. 
  
560 
der Betrag der für ein jedes Forstamt erfoderlls 
chei Vorschüsse jedes#tal durch das königliche 
Oberste Forstamt den einschlägigen königlit 
chen· Provinjlal- Etat - Kuratelen. vorlaufig 
ange;eigt werden soll. 
Sämtliche mit dee unterfcetigten Stelle 
im Rechnungsverbande stehende koͤniglichs 
Forst- und Rentaͤniter; Forst--Inspektionen, 
so andere administrirende Behoͤrden erhal- 
ten demnach folgende allergnaͤdigste Auftraͤge: 
1. Haben die koͤniglichen Forstaͤniter, be- 
nehmlich mit den Remämtern, die auf die 
dießjährigen Hohfällungen, Kulturen, Pen- 
sionen, Besoldungen des theils definitiv, 
theils rrovisorisch angestellren Forstpersonals, 
und sämtliche, wie immer Namen habende 
in ihren untergeordneten Ammöbezirken unver- 
schieblich erfoderliche Forst= Ausgaben sowohl, 
als auch 
2. die wahrscheinlich naͤchst zu erwarten- 
den Forst-Eiimahmen vor Anfange jeden Mo 
nats zeitlich in spezinzirte, und nach den ein- 
zeln betheiligten Rentämtern geordnete Ueber- 
sichten zu bringen, und biese an die ean- 
schlägigen, Forst. Inspektionen zu befördern, 
welche sie 
3. mit ihren nöthig findenden Bemerkun- 
gen unverzüglichst hieher einsenden sollen, von 
wo aus sodann über die inonatlich erfoderlichen 
Betrage der einstweilen aus den Rentgefällen- 
der Forstkasse zu leissenden Vorschüsse mit den 
königlichen Etats-Kurarelen das bestimmtere 
Benehmen gepflogen werden wird. 
4. Diese Voranschläge erstrecken sich auf 
alle diesenigen Menatke des gegenwarigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.