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gen der Staats-Gewalt bestimmten, ha-
ben Wir diesen die Zoll. Befreiung von
allen zu ihrem eigenen Hausbedürfnisse er-
soderlichen Konsumtibilien zugesichert; je-
doch unter der Bedingung, daß sie sich den
Verfügungen gemäß benemmen müssen,
welche Wir zur Verhütung des Unterschlei-
ses dabei zu treffen nöthig finden würden.
Diese Verfügungen werden nunmehr
von Uns dahin näher bestimmt:
Von allen Konsumtibilien, welche er-
wähnte Fürsten, Grafen und Herren aus
dem Auslande bezieben, haben sie, gleich
jedem Unbefreiten, die gesez= und tarif-
mäßige Zoll= und Mautgebühr zu entrich-
ten, und sodann den darüber ausgestellten
Zollschein an Unsere Zentral-Zoll= und
Mautstelle zu übermachen, welche ihnen
die Rückvergütung des entrichteten Be-
trages bei dem ihnen zunächst gelegenen
Halle oder Mautamte anweisen wird, wenn
in den Designationen, von deren Vorlage
sie niche dispensirt werden können, so wie
in den Zahlungs-Polleren der Name des
Fürsten, Grafen oder Herren, an welchen
die Sendung gerichtet war, ausdrücklich
entbalten ist, und die bezogenen Waaren
wirklich zu den Konsumtibilien gehören.
Unter der Befreiung von den Zoll= und
Maut-Gebühren sind aber der Aufschlag
anf Wein und Brandwein, die Ueberfubrs-=
Gebühren, die Waag-, Niederlags= und
Stempel-Gebühren nicht begriffen, und
biefür kann ibnen keine Rückvergütung
angewiesen werden.
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Cbeu so beschränke sich die Weggelds=
Befreiung blos auf die Stundenzabl der
in dem mediatisirten Gebiete selbst von den
zollbaren Gegenständen, die sie aus dem
Auslande bezieben, zurückgelegten Stras--
senstrecke.
. Staats= und Kabinets-Kuriere,
ohne Ausnahme, so wie die ordinren Po-
sten und Estaferten ssud von der Entrich-
tung des Weg-Geldes und der Ueberfubr=
Gebühren befreit. Jedoch müssen erstere
durch ihre Reisepässe, oder sonstige Beweis-
Stücke dartbun, daß sie ihre Reise in der
genannten Eigenschaft verrichten.
Auch hat diese Befeeiung auf die Zell-
und Maut= Gebühren keinen Bezug, und
wenn sie, außerdem Gepäcke, in der gewöhn-
lichen Sizbiste, und in ihrem Mantelsacke
noch sonstiges Gepäcke bei sich führen, so
unterliegt dasselbe der Besichtigung, und
der Verzollung, falls zollbare Gegenstände
darunter sind.
Unser Militär-Fuhrwesen ist von
Entrichtung der Zoll-, Mant= und Weg-
gelder, so wie der Ueberfuhrs-Gebühren
gleichfalls befreit; sedoch nur alsdann, wenn
es Militär-Personen zur Begleitung, und
keine andere Gegenstände zur Ladung har,
als solche, die zum Gebrauche Unsers Mi-
litär-Dienstes bestimmt sind. Die zur Mon-
tirung Unsers Militärs bestimmten Gegen-
stinde aber, als: Tücher, teder 2c., wenn sie
auch durch das Militär-Fubewesen verführt
werden sollten, sind unter obiger Befreiung
nicht begriffen; noch weniger gollbare Ge-