Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gen der Staats-Gewalt bestimmten, ha- 
ben Wir diesen die Zoll. Befreiung von 
allen zu ihrem eigenen Hausbedürfnisse er- 
soderlichen Konsumtibilien zugesichert; je- 
doch unter der Bedingung, daß sie sich den 
Verfügungen gemäß benemmen müssen, 
welche Wir zur Verhütung des Unterschlei- 
ses dabei zu treffen nöthig finden würden. 
Diese Verfügungen werden nunmehr 
von Uns dahin näher bestimmt: 
Von allen Konsumtibilien, welche er- 
wähnte Fürsten, Grafen und Herren aus 
dem Auslande bezieben, haben sie, gleich 
jedem Unbefreiten, die gesez= und tarif- 
mäßige Zoll= und Mautgebühr zu entrich- 
ten, und sodann den darüber ausgestellten 
Zollschein an Unsere Zentral-Zoll= und 
Mautstelle zu übermachen, welche ihnen 
die Rückvergütung des entrichteten Be- 
trages bei dem ihnen zunächst gelegenen 
Halle oder Mautamte anweisen wird, wenn 
in den Designationen, von deren Vorlage 
sie niche dispensirt werden können, so wie 
in den Zahlungs-Polleren der Name des 
Fürsten, Grafen oder Herren, an welchen 
die Sendung gerichtet war, ausdrücklich 
entbalten ist, und die bezogenen Waaren 
wirklich zu den Konsumtibilien gehören. 
Unter der Befreiung von den Zoll= und 
Maut-Gebühren sind aber der Aufschlag 
anf Wein und Brandwein, die Ueberfubrs-= 
Gebühren, die Waag-, Niederlags= und 
Stempel-Gebühren nicht begriffen, und 
biefür kann ibnen keine Rückvergütung 
angewiesen werden. 
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Cbeu so beschränke sich die Weggelds= 
Befreiung blos auf die Stundenzabl der 
in dem mediatisirten Gebiete selbst von den 
zollbaren Gegenständen, die sie aus dem 
Auslande bezieben, zurückgelegten Stras-- 
senstrecke. 
. Staats= und Kabinets-Kuriere, 
ohne Ausnahme, so wie die ordinren Po- 
sten und Estaferten ssud von der Entrich- 
tung des Weg-Geldes und der Ueberfubr= 
Gebühren befreit. Jedoch müssen erstere 
durch ihre Reisepässe, oder sonstige Beweis- 
Stücke dartbun, daß sie ihre Reise in der 
genannten Eigenschaft verrichten. 
Auch hat diese Befeeiung auf die Zell- 
und Maut= Gebühren keinen Bezug, und 
wenn sie, außerdem Gepäcke, in der gewöhn- 
lichen Sizbiste, und in ihrem Mantelsacke 
noch sonstiges Gepäcke bei sich führen, so 
unterliegt dasselbe der Besichtigung, und 
der Verzollung, falls zollbare Gegenstände 
darunter sind. 
Unser Militär-Fuhrwesen ist von 
Entrichtung der Zoll-, Mant= und Weg- 
gelder, so wie der Ueberfuhrs-Gebühren 
gleichfalls befreit; sedoch nur alsdann, wenn 
es Militär-Personen zur Begleitung, und 
keine andere Gegenstände zur Ladung har, 
als solche, die zum Gebrauche Unsers Mi- 
litär-Dienstes bestimmt sind. Die zur Mon- 
tirung Unsers Militärs bestimmten Gegen- 
stinde aber, als: Tücher, teder 2c., wenn sie 
auch durch das Militär-Fubewesen verführt 
werden sollten, sind unter obiger Befreiung 
nicht begriffen; noch weniger gollbare Ge-
	        
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