Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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genstände, welche für einzelne Militär-In- ist nur in dem Falle von der Entrichtung 
dividuen den tadungen des Militär-Fuhr- der treffenden Zoll-Maut- und Weggelds= 
wesens beigepackt sind. Gebühren befreit, wenn die 9enannten 
Uebrigens unterliegt auch bas eskortirte Gegenstände einzeln, und ohne Vermisch- 
Militär-Fubrwesen der Besichtigung, und ung mit anderen nicht befreiten Gegenstän= 
die zur tegitimation über seine kadungen er- den zur Mautpostirung kommen, mit 
soderlichen Designationen und sonstigen glaubwürdigen Salz-, Berg, oder anderen 
Belege müssen den Mantämtern jedesmal emrlichen Zeugnissen begleiter sind, und nur 
vorgelegt werden, welche Abschriften da- durch tand-Vorspann, nicht aber durch 
von zu nemmen haben. Fuhrleute oder Boten geführt werden. 
Unsere Militär-Kommandos, die Alles übrige Fuhrwerk, welches obige 
keine Bagagewägen mit sich führen, passiren drei Bedingungen, einzeln oder zulammen, 
ohne allen Aufenthalt frei; führen sie aber nicht erfüllt, unterliegt ohne Ausnahme 
Bagage bei sich, so sind sic verbunden, bei der Zoll= und Weggelds-Verbindlichkeit. 
Unseren Maut-ostirungen zu balten, und Von Entrichtung der Ueberfuhr-Gebüb= 
die Bagage der Besichtigung zu unter- ren ist auch erwähntes Aerarial-Gun zu kei- 
werfen. ner Zeit, und unter keinem Vorwande frei. 
Einzeln reisende Militär-Perso: h. Vom inländischen Viebe, welches 
nen, ven welchem Grade sie seyn, sind von auf ausländische Alpen und Weidpläze ge- 
der Entrichtung der Weggelds= und Ueber- trieben wird, werden sowohl ESsito-Zelle, 
fuhrs: Gebühren in keinem Falle befreit. als Weggelder erholt; von dersenigen 
Auch baben sie die Verbindlichkeit der Gnt- Zahl aber wieder zurückvergüter, die zu 
richtung der Zoll- und Maut-Gebühren, seiner Zeit wieder zurück in das Inland 
wenn sie zoll= und mantbare Gegenstände kommt. 
bei sich führen. i. Vom auslándischen Viehe binge- 
(. Gleiche Bewandniß hat es mit allenin gen, welches zur Weide in das Juland ge- 
Unserem Civildienste stebenden trieben wird, werden bei dem Wiederaus: 
Reisenden, ohne Rücksicht auf ihren tritte überhaupt von jedem Steche des 
Stand und Karakter; selbst alsdann, wenn großen 0 Kreuzer, von jedem Stücke des 
sie nachweisen, daß ihre Reisen die Ver- kleinen 3 Kreuzer be-ahlt, und es ist als- 
richtung Unserer allerböchsten Auftrage zur dann nichts weiter dafür zu entrichten. 
Absicht haben. Da zur Verbütung der biebei leicht, 
k. Dasjenige Fuhrwerk, welches Salz- möglichen Unterschleife nähere Bestim- 
oder Bergwerks-Produkte, oder mungen nach der Verschiedenbeit des to- 
lonstiges Aerarial: Gut geladen bat, kals erfoderlich sind; so werden rie Mour-
	        
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