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nung der aus dem Vermögen der Stiftungen
des Kultus fliessenden Rente in den einschlä-
Figen Rechnungen noch fortgeführt werden-
V. Die verstebenden Bestimmungen tre-
ten auch bei den allgemeinen und besonderen
Sc#stungs-Adminislratienen der Provinzen:
Oberpfalz, Neuburg, Schwaben,
Bamberg und Anspach, für welche die
Kirchen-Agentie= und Konkurrenz-Kasse in
München nicht bestanden hat, in eine ana-
loge Anwendung.
VI. Diese Anordnung wird zu dem Ende
dem allgemeinen Regierungsblatte einverleibt,
um allen biedurch betheiligten Privaten, Kor-
porationen und Kommunitäten die vorschrift-
liche Norm ihres Verhaltens gleichzeitig zu
ertheilen.
München den 14. März rg08.
Mar Josepb.
Freiberr von Moncgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
von Krempelhuber.
(Die Erläuterung einlger Kultur = Verordnun-
gen betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es sind Uns verschiedene Anfeagen über
die Anwendung einiger Kultur-Verordnun=
gen, verzüglich jener vom 18. Jänner 1805.
(Regierungsblatt v. J. 18o5S. St. IV. Seite
1230 — 132.) vorgelegt worden, welche einer
weiteren gesezlichen Bestimmung bedürfen.
Um nun die Anstände zu beseitigen, welche
ssch in mehreren Fällen, insbesondere in Ab-
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sicht auf die Behandlung der Dienstbarkei=
ten ergeben haben, und mehrmal die Veran-
lassung weitlaufiger, gemeinschädlicher Strei-
tigkeiten geworden sind, baben Wir, nach
Vernehmung der Bebörden, auf den Vor-
trag Unserer betreffenden Ministerien nach-
solgende nähere Bestimmungen zur allgemei-
nen Nachachtung zu treffen beschlossen:
1) Von Aeckern während ihrer Fruktift-
kation, und von Wiesen während der Häge-
zeit soll die Weide, ohne Unterschied: ob sse
auf Herkommen, Verjährung und darauf
gegründeten Titeln, oder auf ausdrücklichen,
besonderen Konzessienen und Verträgen mie
den Eigenebümern beruhe, als bereits gesez-
lich erklärter Mißbrauch (General. Verord-
nung vom 24. März 1762.) ohne Entschä-
digung weichen. Jedoch hat die Rück-
vergütung des ursprünglichen Erwerbsprei-
ses, und die Aufhebung der allenfalls für
die Weide bedungenen jährlichen Prästatio=
nen allerdings statt.
2) Der Eigenthümer kann, nach der ihm
jzukommenden Benüzungs-Freibeit, die Weide
auch von seinen leeren Fesdern, und von den
Wiesen zur offenen Zeit entsernen. In die-
sem Falle muß er aber den Weideberechtigten
für die aufgebobene Dienstbarkeir, ohne
Unterschied des Rechts-Titcels, worauf die-
selbe gegründet ist, nach Billigkeit, und in
dem Verhältnisse des Werrbes des entfernten
Weidegenusses entschädigen. Wenn bier-
über ein gütliches Einverkändniß nicht ge-
troffen werden kann, so baben die Kultur-
Bebörden zu entscheiden.
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