Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

7.7 
Stellung lediglich von den Revier-Foͤrstereien zu 
verlangen; die Revier-Foͤrster selbst sind je- 
doch, und um so viel mehr die Ober-Förster 
von der persönlichen Beiwohnung ausge- 
nommen. 
2. Das beigezogene Forst= Personal steher 
während der Sereife unrer demjenigen, welcher 
den Sereifzug anführe#, ohne Umerschied, 
welchen Rang dieser hat. 
3. Wird bei den Sereifen, und so lange 
diese dauern, einem Forstwarte # fl. und einem 
Forstgehülfen werden 45 kr. täglich bewilliget. 
Hienach ist sich also zu achten und das 
Forst-Personal anzuweisen. 
München den 25. März 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl 
G. Geiger. 
  
Provinzial-Verordnungen. 
(Die Sulzbachische Tar-Ordnung betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Bis zur Einführung einer allgemeinen Tar- 
Ordnung soll es bei der allerhöchsten Ver- 
fügung vom 27. April 1804 verbleiben, nach 
welcher indem vormaligen Herzogthume Sulz- 
bach die oberpfälzische Tar: Ordnung beobacht 
tet werden sool. 
München den 17. Februar r0#. 
Max Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf kdniglichen allerhoͤchslen Befehl 
von Krempelhuber. 
  
7s3 
(Die Aufhebung der Hutweiden in Tirel betreffend) 
Im Namen Seiner Majestät des Kougs. 
Wird die bereits unterm Z#. Dezember 1768 
für sämmetliche kaiserlich= österreichische Lande 
erlassene, in Tirol aber nie vollständig in Voll- 
zug gekommene Hosoerordnung, die Aufhe= 
bung der Hutweiden betreffend, hiedurch er 
neuert, und sonach verordnet: 
1. daß alle gemeinen Hutweiden in der kö- 
niglichen Provinz Tirol, sie mögen von den 
Unterthanen allein, oder in Gemeinschaft mit 
den Herrschaften besessen und benüzt werden, 
binnen Jahresfrist, wo es niche schon gesche- 
hen, nach dem vorgeschriebenen Maße, das 
Jauch zu 1000 Quadratklaster gerechnet, or- 
dentlich ansgemessen, und jedem der daran 
gebührende Theil zur Halbscheide nach dem bio- 
herigen Genusse ihrer inhabenden besteuerten 
Grundstücke, und zur Hälfte nach den Häu- 
sern und Söllrechten, oder wie sich jede Ge- 
meinde von selbst am besten unter sich zu ver- 
gleichen wissen wird, aus = und angewiesen 
werden sollen. - 
2. Diese Ausmessung soll, so viel die 
von den Staͤdten bisher genossenen gemeinen 
Viehweiden betrift, von den Magistraten; im 
uͤbrigen aber von den Orts-Obrigkeiten, Ge- 
meinde: Vorstehern, oder Anwälten; auch 
erfoderlichen Falles von geschwornen Feldmest 
sern mie ZJuziehung der Theilhaber geschehen. 
Sollten an einem Orte mehrere Jurisdizenten 
seyn, so liegt solche demjenigen von ihnen ob, 
welcher die meisten Unterthanen daselbst hat. 
Rach geendigter Vermessung ist die Indtvi- 
dual Vertheilung vorzunehmen, und das Re-
	        
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