Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich--Baierisches 
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Regierungsblatt. 
XVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 13. April 1808. 
Allgemeine Verordnung. 
  
(Den Taglohn der Arbeitsleute betreffend.) 
Wir Maximslian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Durch mehrere Beschwerden über den bo- 
ben, mit den Preisen der Dinge ausser Ver- 
bäleniß rretenden Arbeicslohn seben Wir Uns 
veranlaßt, alle Polizeistellen und Obrigkeiten 
zu erinnern, daß sie nach den befslebenden 
Pelizei: Verordnungen den willeübrlichen 
Sceigerungen des Taglohns, so viel möglich, 
Schranken sezen, und keinen unbilligen Fo- 
derungen der Urbeitsleuce, oder anderen Miß- 
brauchen Eingang gestarten sollen. 
Wir wollen auch den bieberigen Gebrauch, 
daß die Arbeitsleute an den Vorabenden der 
Senn; und Feiertage früher, als zu der an 
den übrigen Arbeitstagen gewöhnlichen Stun- 
#de aus der Taglohns= Arbeit geben, abstel- 
len, und die Bestimmung dahin treffen, daß 
an diesen Tagen die n#mliche Arbeitszeit, wie 
an anderen Arbeitstagen beobachtet werden 
soll. München den 20. März 1808. 
Max Josephp. 
Freiberr ven Montegelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
von Arempelhuber. 
Bekanntwachungen. 
  
(Die Niederkagen der Professionisten, insbeson- 
dere den freien Leluwand= Handel betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestär haben sich auf 
die Beschwerden der Käse-Käufler und Brüch- 
ler dahier gegen den teinwand-Kellermeister 
daselbst, wegen leinwand-Verkaufes in: Klei- 
nen, bewogen gefunden, die wegen den Nie- 
derlagen der Professionisten unterm 14. Ju- 
ni 1805 erlassene allerhoͤchste Entschliessung 
(Regierungsblatt von 1805 St. XXVIII. 
S. 767) mittelst allerhoͤchsten Reskripts vom 
10. dieses Monats zu erlaͤutern, wie folgt: 
G. 1. Die allerhoͤchste Verordnung vom 
15. November 1802 bleibt in ihren verschiede- 
nen Bestimmungen nicht nur auf die Fabrikan- 
ken, oder Produgenten im Grossen, sondern auch 
auf alle Handwerker und Hrofessionisten ausge- 
dehnr: jedoch haben sich kezere bei der geeig- 
neten tandesstelle über die Rechtmässigkeit 
der Ausübung ihrer Professien, und über ib- 
re den örtlichen Bedarf überschreitende Be- 
triebsamkeit auszuweisen. 
§. 2. In Rücksicht des für die inländische 
Indnstrie nicht unwichtigen und Beförderung 
verdienenden teinwand= Handels wird jedem 
inländischen Weber, oder teinwand-He#nd- 
50
	        
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