Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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dekten-Kompendium  (Giessen,  1808.),  vono

—  lo  und  11  —  12  Uhr.

4.  Gemeines  peinliches  Recht,  mit  durchgängiger
Rücksicht  auf  die  kdniglich  -Baierischen  Provinzial-Rechte.


Professor  Krüll,  nach  den  Quellen  und
Feuer  bachs  Lehrbuche  des  gemeinen  peinlichen
  Rechres,  täglich  von  7  —  8  Uhr.

5.  Deutsches  Privatrecht,  mit  Einschlusse  des  Handels
  -Kameral=  und  Polizei-Privatrechtes.

Professor  Krüll,  nach  eigenem  Lehrbuche,
täglich  von  2  —  3  Uhr.

6.  Lehenrecht.

Professor  Krüll,  nach  den  Quellen  und
eigzenem  Lehrbuche,  in  noch  zu  bestimmenden
Stunden.

7.  Haudels-Polizei=  und  Kameralrecht.

Professor  von  Moshamm;  das  Handelsrecht
  mit  beständiger  Rücksicht  auf  Rapeoleons
  Handels  Gesezbuch,  nach  der  von  Erhard
  veranstalteten  deutschen  Auflage  (Dessau
und  Leipzig  18o8.);  das  Polizei=  und  Kameralrecht
  wird  insbesondere  durch  die  neuesten
  königlich=  Baierischen  Verordnungen  beleuchtet
  werden.

8.  Gemeines  und  Baierisches  Wechfelrecht.

Professor  vomn  Moshamm,  nach  eignem
behrbuche  (a#te  Auflage  1803.),  wöchemlich
zweimal,  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.
O.  Kirchenrecht  der  Katholiken  und  Protestanten.

Drofessor  Michl,  nach  allgemeinen  Rechtsbegriffen
  und  bestehenden  Landesgesezen.
t10  Gemeiner  und  Baierischer  bürgerlicher  Prozeß.

Drofessor  Krüll,  nach  den  Quellen,  in
noch  zu  bestimmenden  Sinden.

 

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11.  Gemeiner  und  Baierischer  peinlicher  Prozeß-Professor

  Krüll,  nach  den  Quellen,  wöchentlich
  dreimal  von  8  —  0  Uhr.
1a.  Juristische  Praris,  sammt  dem  Relaterium.

Professor  Gönner,  nach  der  neuen  Ausgabe
  seines  Lehrbuches,  mit  stärer  Rücksiche
auf  die  königlich=  Baierische  Organisation  und
Verordnungen,  in  einer  noch  zu  bestimmenden
Stunde.

13.  Ueber  die  gutsherrlichen  Verhälknifse  in

Baiern.

Professor  von  Hellersberg,  nach  den
Gesezen,  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.
C.  Staats=  und  Landwirthschaft.
1.  Kameral=  Enchklopädie=Professor

  Holzinger,  nach  Schmaljz.

a.  a.  Staatswirthschaft  und  Finanz.

Drofessor  Frohn,  nach  Schlözer,  täglich
von  0  —  10  Uhr.

b.  Staatswirthschaft.

Professor  Butte,  nach  Schlözer,  von
11  —  12  Uhe.

3.  Kameralpraris.

Professor  Frohn,  wöchentlich  dreimal,
theils  von  3—  4,  theils  von  §  —  6  Uhr.

4.  a.  Stagtsrechnungskunst  und  politische  Rechnungskunst.


Professor  von  Moshamm,  die  erste  vorzüglich
  nach  der  köntglich=  Baierischen  Rechnungs=
  Instrukiion  und  dem  Rechnungs-Schema,
  täglich  von  3—  4  Uhr.

b.  Politische  Rechnungskunst.

Professor  Frohn,  wöchentlich  viermal  von

3  —  4  Uhr.
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