Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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das  Parlament  zu  einer  neuen  Session  zusammentrete.  Es  ist
aber  ein  „wirkliches  allgemeines  konstitutionelles  Gewohnheitsrecht“
  ein  Faktor,  mit  dem  bei  einer  Untersuchung  über  das
innere  Staatsrecht  eines  bestimmten  Staates  nicht  wohl  gerechnet
werden  darf.  Die  Gültigkeit  des  inneren  Staatsrechts,  dem  das
Recht  des  Gesetzgebungsverfahrens  angehört,  beschränkt  sich  auf
den  einzelnen  Staat,  da  es  allein  auf  dessen  Anerkennung  beruht.
Die  Anerkennung  eines  dem  inneren  Staatsrechte  angehörenden
Satzes  seitens  anderer  Staaten  ist  an  sich  für  jeden  Staat  ohne
Bedeutung;  Uebungen  und  Gewohnheiten  anderer  Staaten  kommen
für  ihn  nur  insoweit  in  Betracht,  als  sich  in  ihnen  richtige
Folgerungen  aus  einem  in  ihm  und  den  anderen  Staaten  gleicherweise
  anerkannten  Rechtsinstitute  offenbaren.  Dann  aber  ist  der
Grund  für  ein  gemeinsames  Gewohnheitsrecht  mehrerer  Staaten
nicht  die  thatsächliche  Geltung  in  der  Mehrzahl  dieser  Staaten,
sondern  die  folgerichtige  Ableitung  desselben  aus  dem  Wesen
des  gemeinsamen  Rechtsinstitutes,  und  dessen  Geltung  wiederum
beruht  allein  auf  der  Anerkennung  jedes  einzelnen  Staates.  —  Will
man  also  für  einen  Satz  des  inneren  Staatsrechts  sich  auf  ein
Gewohnheitsrecht  berufen,  so  genügt  nicht  die  Behauptung  eines
„wirklichen  allgemeinen  konstitutionellen  Gewohnheitsrechts“,  sondern
  es  muss  der  fragliche  Satz  für  jeden  einzelnen  Staat  als
(Grewohnheitsrecht  nachgewiesen  werden.

Der  Versuch,  jenen  von  RÖNNE,  SCHULZE  und  LaABAnD  als
Norm  eines  allgemeinen  konstitutionellen  Gewohnheitsrechts  behaupteten
  Satz,  der  gesamte  Gesetzgebungsakt  müsse  bis  zum
Beginne  der  nächsten  Parlamentssession  beendet  sein,  wenigstens
als  Satz  eines  preussischen  oder  Reichsgewohnheitsrechts  zu  retten,
misslingt.

Freilich  steht  der  Art.  78  R.-V.  der  Bildung  eines  Reichsgewohnheitsrechts
  an  sich  nicht  im  Wege!’;  denn  wenn  nach

10  y,  SEYDEL  a.  a.  O.  S.  118.