Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Fakroren, welche ganz allein in königli- 
chen Diensten stehen, und besolder snd. 
Die Wachtmeister tragen eben dieselbe 
Uniforme; jedoch statt des Degens einen Sä- 
bel mit stäblernem Grifse an einer schwarzen, 
über die Schultern bängenden Kuppel, wel- 
che vorne auf der Brust ein gelbmetallenes, 
ovales Schild mit Unserm Namenzzuge 
Al. J. bat. 
7) Die Salinen-Praktikanten 
und Diurnisten tragen keine Uniforme, 
noch Unterscheidungszeichen. 
83) Das Salinen= Forstpersonal 
behält die bisber eingeführte Uniforme, nach 
den für dasselbe bestimmten Klassisikationen. 
Der General" Administrator der 
Salinen, und die Ober-Inspektoren 
baben darüber zu wachen, daß diese Vorschrif- 
ten durchgehends genau befolgt, und die be- 
zeichneten Grade nicht überschritten werden. 
Muͤnchen den 22. Maͤrz 1808. 
Max Joseph. 
Freiberr von Hompesch. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
G. Geiger. 
(Mit einer Abblldung B.) 
Provinzial-Verordnungen. 
ie in Berlchten und sonst vorkommenden Tie 
kulaturen und Benennungen „Herr und Un- 
terthen“ betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In einem allgemeinen Aueschreiben des 
königlichen General-tandes= K. iats in 
Franken, vom all. September 1893 (frán= 
kisches Regierungsblatt von 1803. S. 233.) 
  
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ist bereits geruͤgt worden, daß in Berichten 
der Unterbehörden den darin berührten ade- 
ligen Gutsbesizern der Name: gnädiger 
Herr, guädige Herrschaft“ beigelegt wird. 
Da indessen solche Unterbehörden, vorzüg- 
lich aber Patrimonialgerichtshalter und An- 
wälte, diese Unschicklichkeit sortsezen; da ser- 
ner die adeligen Gutsbesizer und deren Ge- 
richtshalter, wenn sie von ihren Hinter- 
sassen und tebenleuten sprechen, sich der Be- 
nennung: Unterthanen' bedienen; so wird 
das Unschickliche beider Benennungen in 
Schriften, welche an des Königs Majestär, 
oder an die Allerböchstdieselbe reprdsentirenden 
tandes-Koellegien gerichtet sind, bier wieder- 
bolt in Erinnerung gebracht, mit der Be- 
merkung, daß allenfallsige Kontraventionen 
mit 1 Rtblr. Strafe für den Armenfond 
werden geahndet werden. Bamberg den 
19. April 1808. 
Königliche tandes-Direktion 
von Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Wepermann. 
  
(Die Vorkehrungen bei allenfalls ausbrechenden 
Blattern in der Provinz Tirol betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da die Kinderblatcern, wenn schon sehr 
einzeln, sich bin und wicder in der Provinz 
Tirol gezeigt haben, so findet man nstbig, 
sämmtliche Kreisämter und tandgerichte zur 
verdoppelten Aufmerksamkeit anzueifern, und 
vorläufig zu verordnen, daß 
1.) in denjenigen Gegenden, wo sich die 
Kinderblattern dussern, alle impffäbige Indi- 
So’
	        
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