Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage C. r. El. 
Maut-Paß. r rr) 
Gemaͤß mündlicher Erklärung, oder, einem mit der Unterschrift und Fertigung der Dolizei Di- 
rektion N. N. vom rten Dezember l. J. vorgelegten Daße ist ##. von #X. K. nach L . VI. zu reisen 
Willens, und hat bei unterzeichnetem Amte von einer Chaise, welche, mit zwei Pferden bespannt, inklu- 
sive des Rurschero drei Personen enrhält, die Weggeldsgebühr überhaupt, zu acht Gulden — Kr. enrrich- 
tet; zugleich aber auch auf alle Rückvergetung Verzicht geleistet, wodurch dieser Reisende von aller weiterer 
Weggelds-Nachholung bei der Gränz-Answitts-Sration befreiet bleibr, wenn selber gegenwärtigen Maue- 
Paß dort innerhalb drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, so wie es der F. 40 in der k#- 
niglichen Zoll= und Mautordnung federt, richtig Cd. i. weder korrigirt, — radirt, — durchstrichen, — 
oder in anderer Art unvollkommen) ablegen wird. 
Ausgestellt den #ten Dezemder 1807. 
Königlich = Baierisches Mautamt N. N. 
Unterschrift des Mautbeamten N. N. (L. S.) Unterschrift des Kontrolleurs R. R. 
Was hleneben mit größeren Buchstaben vorkömmt, i#st nur beispielweise aufgefährk. 
Beilage G. 2. tet 
Maut-Reise-Paß. 
Gemaͤß muͤndlicher Erklaͤrung ist der koͤnigl. Obrist N. N. von #. . nach U. M. zu reisen Willens; 
geht aber, nach Angabe, bis K#. 1. in Gesellschaft des nach K# V. teisenden Grafen N. N., welcher von einer 
Chaise, die, mit zwei Pferden bespannt, drei Personen enthalt, den Weggelds-Betrag Uberhaupt, zu acht Gul- 
den — kr. bei unterzeichnetem Amte, gegen fub Fol. 15. Nro. 3. auf Gegenrechnung an der Austritts-Sta- 
tion ausgestellten Mant-Pafß,, entrichtet hat. — Dem sich von der Gesellschaft trennenden Obrist v# #x. wur- 
de daher gegenwärtiger Maut= Reisepaß ohne anderer als der Stempelgelds Entrichtung ab- 
gegeben, zugleich aber die Verbindlichkeit erinnert: dlesen Paß, so wle es die königliche Zoll= und Mantordnung 
S. u18. fodert, während selner Reise im Innern des Reiches wenigstens auf jeden Tag, an dem er reiset, Ein- 
mal, von den Polizel-Direktionen und Commisstonen in Städten, oder wo sich keine eigene Polizei= Behörden 
befinden, von den Orts-Odrigkeiten nach dem Inhalte der hieneben aufgenommenen Rubriken genau und deut- 
lich visiren zu lassen, und mit selbem auf solche Art richtig nachgewiesen Cd. I. weder korrigirt, — radirt, 
— durchstrichen, — oder in anderer Arr unvollkommen) bei der Austeitts-PPostirung innerhalb dres Mena- 
ten wieder zu erscheinen. — Diese Postirung wird dann zu drei Kreuzer von jedem Mähnstücke und von jeder 
seit dem Trennungs= Orte (welcher von der visitirenden Behörde besonders angemerkt seln muß) zurückgelegten 
Stunde den Weggelds-Betrag berechnen, und erholen. 
Sollte aber die Nachweisung sich nicht rollkommen zelgen, so wird von dem Vorxzeiger des Pisses nicht 
allein das Weggeld, gleich, als ab selber mit gar keinem Maut- Reife-Paße versehen wärc, sondern auch noch 
Vee auf solche Unricheigkeiren gesezlich bestimmte Strafe abgefodert. 
Ausgestellt den ten 18 
Koͤniglich- baierisches Mautamt N. N. 
(L. S.) 
Unterschrift des Mautbeamten. Unterschrift des Kontrolleurs.
	        
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