Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Balerisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 25. Mai 1808. 
  
Konstitution 
fuͤr 
das Koͤnigreich Baiern. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Von der Ueberzeugung geleitet, daß der 
Staat, so lange er ein bloßes Aggregat ver- 
schiedenartiger Bestandtheile bleibt, weder zur 
Erreichung der vollen Gesamtkraft, die in 
seinen Mitteln liegt, gelangen, noch den 
einzelnen Gliedern desselben alle Vortheile der 
buͤrgerlichen Vereinigung, in dem Maaße, 
wie es diese bezwecket, gewaͤhren kann, haben 
Wir bereits durch mehrere Verordnungen die 
Verschiedenheit der Verwaltungsformen in 
Unserm Reiche, so weit es vor der Hand 
moͤglich war, zu heben, fuͤr die direkten Auf- 
lagen sowohl, als fuͤr die indirekten ein gleich- 
foͤrmigeres Sistem zu gruͤnden, und die wich- 
tigsten öffentlichen Anstalten dem Gemeinsa- 
men ihrer Bestimmung durch Einrichtungen, 
die zugleich ihre besondern sichern, entspre, 
chender zu machen gesucht. Ferner haben 
Wir, um Unsern gesamten Staaten den Vor- 
theil angemessener gleicher bürserlicher und 
peinlicher Geseze zu verschaffen, auch die hiezu 
nöthigen Vorarbeiten angeordnet, die zum 
Theil schon wirklich vollendet sind. Da aber 
diese einzelnen Ausbildungen besonderer Theile 
der Staats= Einrichtung nur unvollkommen 
zum Zwecke führen, und bäcken zurück lassen, 
deren Ausfüllung ein wesentliches Bedürsniß 
der nothwendigen Einheit des Ganzen ist; 
so haben Wir beschlossen, sämtlichen Bestand= 
theilen der Gesezgebung und Verwaltung 
Unsers Reichs, mit Rücksicht auf die aussern 
und innern Verhälenisse desselben, durch orga- 
nische Geseze einen vollständigen Zusammen= 
hang zu geben, und hiezu den Grund durch 
gegenwärtige Konstitutiong-Urkunde zu 
legen, die zur Absicht hat, durch entsprechende 
Anordnungen und Bestimmungen den gerech- 
ten, im allgemeinen Staatszwecke gegründeten 
Foderungen des Staats an seine einzelnen 
Glieder, so wie der einzelnen Glieder an den 
Staat, die Gewährleistung ihrer Erfüllung, 
dem Ganzen feste Haltung und Verbindung, 
und jedem Theile der Staatsgewalt die ihm 
angemessene Wirkungskraft nach den Bedürf- 
nissen des Gesamt-Wohls zu verschaffen. 
Wir bestimmen und verordnen demnach, 
wie folgt: 
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