Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Das Indigenat kann nur durch eine koͤnig- 
liche Erklärung, oder ein Gesez, ertheilt 
werden. 
H. VIII. Ein jeder Staatsbürger, der das 
ein= und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, ist 
schuldig, vor der Verwaltung seines Kreises 
einen Eid abzulegen, daß er der Konstirurion 
und den Gesezen gehorchen — dem Kenige 
treu seyn wolle. Niemand kann ohne aus- 
drückleche Erlaubniß des Monarchen auswan- 
dern, in das Ausland reisen oder in fremde 
Dienste übergehen, noch von einer auswärtigen 
Macht Gehälter oder Ehrenzeichen annehmen, 
bei Verlust aller bürgerlichen Rechte. Alle 
jene, welche ausser den durch Herkommen oder 
Vernge bestimmten Fällen, eine fremde Ge- 
richtsbarkeit über sich erkennen, verfallen in 
dleselbe Strafe, und können nach Umständen 
mit einer noch schärfern belege werden. 
Zweiter Titel. 
WVon dem königlichen Hause. 
lI. Die Krone ist erblich in dem Manns- 
St##e des regierenden Hauses, nach dem 
Neche der Erstgeburt und der agnatisch= linea- 
lischen Erbfolge. 
. I Die Prinzessinnen sind auf immer 
von der Kegierung ausgeschlossen „und bleiben 
es von de Crbfolge in so lange, als noch ein 
männlicher Sprosse des regierenden Hauses 
vorhanden . 
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C. III. Nach gänzlicher Erlsschung des 
Manns, Stammes fülle die Erbschaft auf die 
Töchter und ihre mäannliche Nachkommenschaft. 
C. IV. Ein besonderes Familiengesez wird 
die Art, wie diese Erbfolge eintreten soll, be- 
stimmen; jedoch mit Vorbehalt der im G. 34. 
der rheinischen Föderationsakte erwähnten erb- 
lichen Ansprüche, in so weit sie anerkamm und 
bestimmt sind. 
Der Leztlebende vom königlichen Hause wird 
durch zweckmässige Maaßregeln die Ruhe und 
Selbstständigkeit des Reichs zu erhalten suchen. 
. V. Die nachgebornen Prinzen erhalten 
keine liegende Güter, sondern eine jährliche 
Appanagial-Rente von höchstens Einmal 
Hundert Tausend Gulden aus der königlichen 
Schazkammer in monatlichen Raten ausbe- 
zahle, die nach Abgang ihrer mannlichen Erben 
dahin zurück fälle. 
G. VI. Zweimal Hundert Tausend Gulden 
jährliche Einkünfte, nebst einer anständigen Re- 
sidenz, sind als Marimum für das Witthum 
der regierenden Königin bestimmt; das Heu- 
rathgut einer Prinzessin ist auf Einmal Hundere. 
Tausend Gulden festgesezt. 
C. VII. Alle Glieder des königlichen Hauses 
stehen unter der Gerichtsbarkeit des Monarchen, 
und können bei Verlust ihres Erbfolge-Rechts 
nur mit dessen Einwilligung zur Ehe schreiten. 
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