Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Das  Indigenat  kann  nur  durch  eine  koͤnigliche
  Erklärung,  oder  ein  Gesez,  ertheilt
werden.

H.  VIII.  Ein  jeder  Staatsbürger,  der  das
ein=  und  zwanzigste  Jahr  zurückgelegt  hat,  ist
schuldig,  vor  der  Verwaltung  seines  Kreises
einen  Eid  abzulegen,  daß  er  der  Konstirurion
und  den  Gesezen  gehorchen  —  dem  Kenige
treu  seyn  wolle.  Niemand  kann  ohne  ausdrückleche
  Erlaubniß  des  Monarchen  auswandern,
  in  das  Ausland  reisen  oder  in  fremde
Dienste  übergehen,  noch  von  einer  auswärtigen
Macht  Gehälter  oder  Ehrenzeichen  annehmen,
bei  Verlust  aller  bürgerlichen  Rechte.  Alle
jene,  welche  ausser  den  durch  Herkommen  oder
Vernge  bestimmten  Fällen,  eine  fremde  Gerichtsbarkeit
  über  sich  erkennen,  verfallen  in
dleselbe  Strafe,  und  können  nach  Umständen
mit  einer  noch  schärfern  belege  werden.

Zweiter  Titel.
WVon  dem  königlichen  Hause.

lI.  Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Manns-St##e
  des  regierenden  Hauses,  nach  dem
Neche  der  Erstgeburt  und  der  agnatisch=  linealischen
  Erbfolge.

.  I  Die  Prinzessinnen  sind  auf  immer
von  der  Kegierung  ausgeschlossen  „und  bleiben
es  von  de  Crbfolge  in  so  lange,  als  noch  ein
männlicher  Sprosse  des  regierenden  Hauses
vorhanden  .

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C.  III.  Nach  gänzlicher  Erlsschung  des
Manns,  Stammes  fülle  die  Erbschaft  auf  die
Töchter  und  ihre  mäannliche  Nachkommenschaft.

C.  IV.  Ein  besonderes  Familiengesez  wird
die  Art,  wie  diese  Erbfolge  eintreten  soll,  bestimmen;
  jedoch  mit  Vorbehalt  der  im  G.  34.
der  rheinischen  Föderationsakte  erwähnten  erblichen
  Ansprüche,  in  so  weit  sie  anerkamm  und
bestimmt  sind.

Der  Leztlebende  vom  königlichen  Hause  wird
durch  zweckmässige  Maaßregeln  die  Ruhe  und
Selbstständigkeit  des  Reichs  zu  erhalten  suchen.

.  V.  Die  nachgebornen  Prinzen  erhalten
keine  liegende  Güter,  sondern  eine  jährliche
Appanagial-Rente  von  höchstens  Einmal
Hundert  Tausend  Gulden  aus  der  königlichen
Schazkammer  in  monatlichen  Raten  ausbezahle,
  die  nach  Abgang  ihrer  mannlichen  Erben
dahin  zurück  fälle.

G.  VI.  Zweimal  Hundert  Tausend  Gulden
jährliche  Einkünfte,  nebst  einer  anständigen  Residenz,
  sind  als  Marimum  für  das  Witthum
der  regierenden  Königin  bestimmt;  das  Heurathgut
  einer  Prinzessin  ist  auf  Einmal  Hundere.
Tausend  Gulden  festgesezt.

C.  VII.  Alle  Glieder  des  königlichen  Hauses
stehen  unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Monarchen,
und  können  bei  Verlust  ihres  Erbfolge-Rechts
nur  mit  dessen  Einwilligung  zur  Ehe  schreiten.

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