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Das Indigenat kann nur durch eine koͤnigliche
Erklärung, oder ein Gesez, ertheilt
werden.
H. VIII. Ein jeder Staatsbürger, der das
ein= und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, ist
schuldig, vor der Verwaltung seines Kreises
einen Eid abzulegen, daß er der Konstirurion
und den Gesezen gehorchen — dem Kenige
treu seyn wolle. Niemand kann ohne ausdrückleche
Erlaubniß des Monarchen auswandern,
in das Ausland reisen oder in fremde
Dienste übergehen, noch von einer auswärtigen
Macht Gehälter oder Ehrenzeichen annehmen,
bei Verlust aller bürgerlichen Rechte. Alle
jene, welche ausser den durch Herkommen oder
Vernge bestimmten Fällen, eine fremde Gerichtsbarkeit
über sich erkennen, verfallen in
dleselbe Strafe, und können nach Umständen
mit einer noch schärfern belege werden.
Zweiter Titel.
WVon dem königlichen Hause.
lI. Die Krone ist erblich in dem Manns-St##e
des regierenden Hauses, nach dem
Neche der Erstgeburt und der agnatisch= linealischen
Erbfolge.
. I Die Prinzessinnen sind auf immer
von der Kegierung ausgeschlossen „und bleiben
es von de Crbfolge in so lange, als noch ein
männlicher Sprosse des regierenden Hauses
vorhanden .
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C. III. Nach gänzlicher Erlsschung des
Manns, Stammes fülle die Erbschaft auf die
Töchter und ihre mäannliche Nachkommenschaft.
C. IV. Ein besonderes Familiengesez wird
die Art, wie diese Erbfolge eintreten soll, bestimmen;
jedoch mit Vorbehalt der im G. 34.
der rheinischen Föderationsakte erwähnten erblichen
Ansprüche, in so weit sie anerkamm und
bestimmt sind.
Der Leztlebende vom königlichen Hause wird
durch zweckmässige Maaßregeln die Ruhe und
Selbstständigkeit des Reichs zu erhalten suchen.
. V. Die nachgebornen Prinzen erhalten
keine liegende Güter, sondern eine jährliche
Appanagial-Rente von höchstens Einmal
Hundert Tausend Gulden aus der königlichen
Schazkammer in monatlichen Raten ausbezahle,
die nach Abgang ihrer mannlichen Erben
dahin zurück fälle.
G. VI. Zweimal Hundert Tausend Gulden
jährliche Einkünfte, nebst einer anständigen Residenz,
sind als Marimum für das Witthum
der regierenden Königin bestimmt; das Heurathgut
einer Prinzessin ist auf Einmal Hundere.
Tausend Gulden festgesezt.
C. VII. Alle Glieder des königlichen Hauses
stehen unter der Gerichtsbarkeit des Monarchen,
und können bei Verlust ihres Erbfolge-Rechts
nur mit dessen Einwilligung zur Ehe schreiten.
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