Object: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nen Weisungen, Befeble und Verordnungen 
zu. Jährlich bat er gemeinschaftlich mit 
dem General-Sekretär einen Bericht über 
den Zustand der Akademie, ihre inneren Ver- 
blenisse, so wie über die vorhandenen Be- 
dürfnisse zu erstatten. Ihm bleibt die Wahl 
der Modelle so wie die besondere Aufssche 
über die unmittelbaren Aktribute der Akade- 
mie überlassen. 
Wir werden bei dieser Stekle jederzeit auf 
einen Mann von ausgczeichneter Geschicklich- 
keit und entschiedenem Künstler. Ruhme Rück- 
sicht nehmen; versehen Uns aber dagegen zu 
dem jedesmaligen Direktor, daß er auch zu 
dem Unterrichte persönlich mitwirken, ihm 
wo es erfoderlich ist, nachbelfen, ihn ergan- 
zen, und besonders den schon weiter gediehe- 
nen Zöglingen mit Rath und That an die 
Hand gehen werde. 
XXVII. Pflichten des General“Se- 
kretädrs 
Der General-Sekretär Hat die literari- 
schen Verbälenisse der Akademie und alle die- 
senigen Geschäfte zu besorgen, die sich aus 
dem Begriffe derselben als einer Kunstgesell- 
schaft ergeben. Er hat das Protekoll in den 
Sizungen zu führen, gemeinschaftlich mit 
dem Direktor der Akademie die Berichte zu 
entwerfen, und diese, so wie alle Ausferti- 
gungen der Akademie zu unterzeichnen. Ihm 
liegt cs ob, die Korrespondenz zu fübren; er 
verfaßt die Doogramme, in welchen die Preis= 
Aufgaben, so wie die, in welchen das moti- 
rirte Urtheil der Akademie, und die Preis- 
Ertbeilungen bekannt gemacht werden. Er 
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hat ferner die bei den jaͤhrlichen oͤffentlichen 
Versammlungen vorzulesende Notiz von den 
Arbeiten der Akademie nebst dem Auszuge 
aus ibrer Korrespondenz zu verfertigen, und 
erscheint bei allen feierlichen Gelegenbeiten 
als der Redner der Akademie. Siegel und 
Abten-sind in seiner Verwahrung. 
Zum General- Sekretär soll immer ein 
Gelehrter ernannt werden, der mit theoreti- 
schen Kenntnissen die nötbige literarische Bil- 
dung verbindet. 
XXVIII. Pflichten der Professoren. 
Die Professoren haben ausser der treuen 
und fleissigen Besorgung der ihnen vorge 
schriebenen tehrstunden als Mitglieder der 
Akademie noch die besondere Verbindlichkeie, 
den Sizungen derselben regelmässig beizu- 
wohnen, ihre Ansichten nach Pflicht und 
Gewissen, freimüthig, unpartheiisch und ohne 
Nebenabsicht zu eröffnen, und über alle in 
den Sizungen vorfallenden Aeusserungen das 
strengste kollegialische Stillschweigen zu beob- 
achten. 
XXIX. Ordnung bei den Sizungen. 
Die ordentlichen, wie die ausserordentli- 
chen und öffentlichen Sizungen werden von 
dem Direktor der Akademie zusammen beru- 
sen. Ausserordentliche Sizungen sinden be- 
sonders zur Bestimmung der Preis Aufga- 
ben, so wie zur Beurtheilung der Konkur- 
renz, Stücke statt. 
In den ordentlichen Sizungen werden die 
Gegenstände, welche in Beratbschlagung 
genommen werden sollen, nach der Ordnung, 
wie sie an die Mkademie gelangt find, von
	        
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