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ner Grenzen und Angrenzungen nach den 4
Weltgegenden, dann seines Inbegriffes an-
zufertigen. Unter der Beschreibung des In-
begriffes wird bier die Aufzahlung der Ra-
men der Städte, Märkte, Dörfer, Einöden,
oder anderen isolirten Besizungen, welche bis-
HPer noch keiner der eben genannten Gemein=
beiten beigezäble waren, verstanden.
G. 12. Die Beschreibung der Grenzen
muß dergestalt gescheben, daß die beschriebene
Grenzlinie auf dem Plaze leicht aufgefunden
werden könne, und daß nirgends eine zweifel-
hafte tücke übrig bleibe. Zu diesem Zwecke ist
die Beobachtung solgender Vorschriften noth-
wendiz:
a. Die Grenzbeschreibung fängt bei den
Grenzen gegen Mitternacht an, dann folgen
sene gegen Sonnen-Aufgang, gegen Mittag,
und endlich jene gegen Abend;
b. weil aber bei unregelmássigen Figuren,
wie die meisten Gemeinde-Bezirke sind, ohne
Messung nicht bestimmt angegeben werden
kann, wo die Grenze gegen Mitternacht u.
s. w. anfange, und aufböre, so sind in der
Grenzlinie 4 bestimmte und leicht aufzufin-
dende Punkte auszuwéhlen, deren Zwischen-
räume ihre Hauptrichtung gegen eine der 4,
Weltgegenden baben; z. B. die Grenzlinie
gegen Mitternacht fängt an am Wege nach
N. und erstreckt sich bis zum Gatter im Zaune
des Sommerfeldes; die Grenzlinie gegen
Sonnen-Aufgang fänge an am eben genann=
ten Gatter und erstrecke sich, — u. s. w.
c. Wenn auf diese Art die Grenzlinie in
4 Tbeile nach den 4 Welt-Gegenden abge-
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schnitten ist, so kömmt es darauf an, daß
der Zug eines jeden dieser 4 Dheile ebenfalls
deutlich beschrieben werde. Die Beschreibung
geschiebe immer nach der nämlichen Richtung,
wie sene der ganzen Grenzlinie, nämlich von
Mitternacht über Sonnenaufgang wieder ge-
gen Mitternacht zurück. Wo natürliche
Grenzen sind, werden diese genaunt; wenn
aber die Grenzen einzelner Grundstücke zu-
gleich jene des Distriktes bilden, so müssen
die eignen Ramen dieser Grundstücke, und
ibrer dermalligen Besizer genannt werden,
damit wenigstens seder in der Gegend Ange-
sessene sich einen deutlichen Begriff von dem
ganzen Zuge der Grenzlinie machen könne.
z. B. der Mitteracker des Wirths im Brach-
selde, das Feldhölzel des Joseph Breit beim
Goribauern u. s. w. Nur auf solche Art
wird es möglich, daß jeder Besizer sich selbst
bescheiden könne, ob dieses oder jenes Grund-
siück dies oder jenseits der Grenzlinie des
Steuer-Distrikts gelegen sey. Das im
Nachtrage dieser Justruktion vorkommende
Beisoiel enthált ein Muster, auf welche Art
die Beschreibung der Begrenzung und des
Inbegriffes eines jeden Steuer-Disteiktes zu
versassen ist.
G. 13. Die Enescheidung der Frage: zu
welchem Stener-Distrikte irgend eine Besi-
zung zu rechnen sey? bängt ganz allein von
der tage derselben innerbalb der einmal fest-
gesezten Grenzen eines Gemeinde-Bezirkes,
keineswegs aber von dem Wohnorte der Befi-
zer ab. Alles, was innerhalb der Grenzen eines
Steuer-Distrikres gelegen ist, wird zu diesem