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ausgenommen, welche nach dem Edikte S. III.
und IV. als steuerfrei erklärt sind.“
G. 2. Die Angabe geschieht durch schrift-
liche Fassionen.
Diese Fassionen werden für das Privat=
Eigenthum von den Eigenthümern selbst,
bei Pupilen von den Vormündern, bei seque-
strirten Gegensänden von den Segquestra:
tions-Bebörden verfaßt.
Das Eigenthum der Gemeinden
wird von den zeitlichen Gemeinde-Vorstäu=
den, nämlich in Städten und Märkten von
den Stadt= und Markts-Magistraten, in
Dörfern von den Obleuten und einem Ge-
meinde= Ausschusse fatirt.
Die Fatirung für die Kirchen und
Stiftungen geschieht durch die biefür
bestellten allgemeinen und besonderen Admi-
nistratoren.
Die geistlichen Pfründner, Pfarrer, Be-
nefiziaten 2c. verfassen ihre Fassionen selbst.
Das Eigentbum des Staats endlich wird
durch sene Bebörden fatirt, welche die Ad-
ministration führen; also durch königliche
Hosstäbe, Incendanzen, Militär= Bebör-
den, Bau-, Rent-, Forst-, Berg-:, Salz=
Maut= und Bräuämter 2R.
Für verpachtete Besizungen hat nicht der
Pächter, sondern der Eigentbhümer die Fas-
sionen zu verfassen.
F. 3. Für die Fasstonen der Domini-
kal= -Renten, nämlich der Gerichts-,
Grund-,tehen-, Zebend= und zinsberrlichen
Gefälle enthált das Hauptsteuer= Mandat
von 14. Jänner l. J. die Instruktion und
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Formularien von Nro. I. bis V, und hiebei
bat es auch in Ansebhung aller Privaten, Ges
meinden und Stiftungen, welche derlei Ren-
ten beziehen, sein Verbleiben.
Die königlichen Rentämeer erhalten den
Auftrag, die Dominikal-Renten des Staats
auf äbnliche Art zusammenzustellen; jedoch
nicht in der Form von Fassionen, sondern
in jener der Dominikal Kataster, worüber
in der Instruktion zur Herstellung der Ka-
taster das Näbere enthalten ist.
C. 4. Da zum Behufe der Steuer: Rek-
tisikation eigene Steuer-Distrikte, und in
grösseren Distrikten nach Umständen auch meh-
rere Unterabtheilungen derselben gebildet
werden, so müssen Gegenstände, welche zu
verschiedenen Stener-Distrikten, oder Unter"
abeheilungen derselben gehören, auch in ver-
schiedenen Fassionen vorgetragen werden.
Dieß bat jedoch für dermal noech keinen
Bezug auf die Fassionen von Dominikal“
Renten, welche zu Folge des Haupesteuer-
Mandats vom 14. Jänner l. J. nur nach
den Rentamts-Bezirken abgetbeilt zu werden
brauchen; wenn nur nicht ausser Acht gelast
sen wird, die Namen der einzelnen Ortschaf-
ten, dann der einzelnen Gerichts-, Grund-,
Zebendbolden u. s. w. nebst ihren Haus-Na-
men so bestimmt anzugeben, daß leicht auf-
gesunden werden kann, zu welchem Steuer-
Disirikte dieselben gehören. Die königlichen
Rentämter aber haben die im vorigen Pa-
ragraph anbefohlene Zusammenstellung der
Dominikal-: Renten, respektive Dominikal-