Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1293 
welche daher zur Wissenschaft und Befolgung 
hiemit bekannt gemache werden. 
Innsbruck den 2. Juni 1808. 
Königliches General= ##des= 
Kommissariat in Tirol. 
Graf Arco. 
Heffels. 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns über die in dem Berichte 
Unsers Guberntums in Tirol, vom 4. Dezem- 
ber vorigen Jahrs, so wie in eurem Berichte 
vom r: Mätz dieses Jahres, enthaltenen An- 
sragen über einige Bestimmungen der Nor- 
mal-Verordnung vom 25. Juli 1807, die 
gesezlichen Verhältnisse der vor Abwürdigung 
der Bankozertel in gedachter Provinz kontra- 
hirten Schulden betreffend, ausführlichen Vor- 
trag erstatten lassen, und erldutern hienach 
die in jener Verordnung zweifelhaft geschie- 
neuen Bestimmungen, wie folgt: 
1. Der im 1. &. genannter Verordnung vor- 
kommende Ausdruck „Schulden"“ faßt alle 
kapitalische Schulden, ohne Rücksicht auf den 
Titel ihrer Emstehung, in sich, diejenigen aus- 
genommen, deren Bezahlung in klingender 
Münze paktirt worden ist, und die in gedach- 
tem 1. J. konstituirte allgemeine Regel findet 
ausserdem nur bei jenen Schulden keine An- 
wendung, welche von dem Rückstande der seit 
dem 1. Jänner 1707 fällig gewordenen jähr- 
lichen Prästationen herrühren; jedoch mie 
Ausnahme der kapitalischen Schuld Zinsen, 
weil diese die Natur der Hauptsache annehmen. 
—.. — 
1294 
2. Die im a. F. für das Tirolische Stif- 
tungs-Vermägen festgesezte Ausnahme von 
der generälen Bestimmung des r. J. ist nur 
von jenem Theile des gedachten Vermögens 
zu verstehen, welcher am 25 Juli 1807 un- 
ter der Benennung „Tirolische Fonds“ der 
unmittelbaren Administration Unsers dortigen 
Guberniums noch untergeben war. 
3. In Fällen, wo unter Inländern zwi- 
schen dem 1. Jänner 1797 und dem Zeitpunkte 
der publizirten Abwürdigung der Bankozettel 
in Tirol die Rückzahlung eines Darlehens, 
oder die Entrichtung eines Kgufschillings in- 
klingender Münze, auch ohne Bestimmung ei- 
ner Währung, paktirt worden ist, muß die 
Zahlung in klingender Münze nach der damal 
noch üblichen Landes: Währung, das ist, im 
21 fl. Fuße, oder, wenn man sie im 24 fl. 
Fuße ausdrücken will, mit dem betreffenden 
Währunzzzuschlage geschehen. 
4. Diese Bestimmungen sind zu betrach- 
ten, als ob sie in Unserer Normal-Berord- 
nung vom 25. Juli 1807 woͤrtlich enthalten 
waͤren, in so fern nicht, die Verfuͤgungen 
obiger Artikel 1. und 3. betreffend, in der 
Zwischenzeit bei einzelnen Rechtsfällen in 
Rechtskraft erwachsene richterliche Urtheile 
schon ergangen sind, welche von den gegenwär- 
tigen Bestimmungen abweichen, und denen 
dadurch in ihrer Rechtekraft nichts benommen 
wird. 
Ihr habt demnach dieselben den dortigen 
Landesstellen unverzüglich bekannt zu machen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.