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wandern mit Umgehung der landesherrlichen
Bewilligung erlassenen Strafgeseze in ihrer
rechtlichen Kraft sortbestehen, und gegen je-
den angewendet werden, der ohne landesherrt
liche Bewilligung sich in einem fremden Ge-
biere niederläßt.
S. 3. Als Folge dieses Grundsazes wird
anerkanne, daß von Auswandernden, welche
der Militär= Pflichtigkeit unterliegen, und
das bievon befreiende Alter noch nicht erreicht
baben, die festgesezte Redimirungs-Summe
eingezogen werden könne, ohne daß durch die
Einsoderung dieser persnlichen teistung den
Grundsäzen der Freiqügigkeit zu nahe gerretten
wird.
C. 4. Ausser diesen Bestimmungen bören
künftig alle Abzüge auf, welche bisber bei
Vermögens: Exportazionen unter was immer
für einem Titel statt finden konnren, ohne
Unterschted, ob diese Abzüge ehedem von dem
tandesberrn, oder von Dritten erhoben
wurden. . «
Z.s.ZumBestmderbeidekseitigenStaatsi
Diener und Unterthanen soll uͤbrigens dieser
Vertrag auch auf jene Faͤlle ausgedehnt wer-
den, wo von dem aus einem der respektiven
Staaten in den anderen uͤberziehenden Ver-
moͤgen zwar schon die Nachsteuer gefodert,
aber zur Zeit des abgeschlossenen Freizuͤgig-
keits-Vertrages noch nicht entrichtet seyn
würde. « "
Es soll demnach die Nachsteuer-Foderung
überhaupt nicht nach der Zeit des Vermäögens-
Anfalles, sondern lediglich nach der Zeit der
wirklichen Ervortazion beurtheilt werden; so
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zwar, daß alles jenes Vermögen, welches in
einem der belden Staaten einem Unterthane
des anderen Staates zwar schon früber ange-
fallen ist, aber erst nach dem errichteten Frei-
zügigkeits-Vertrage wirklich exportirt wird,
Nachsteuer frei bleibt, und nach vorstehen-
den Bestimmungen zu behandeln ist.
C. 6. Ueber diese in Kraft eines unwider"
ruflichen Staats= Vertrages geschlossene Frei
zügigkeits-Konvention wird die unmittelbare
Genehmigung Seiner Majestät des Königs
von Baiern und Seiner königlichen Hoheit
des Großherzogs von Hessen sogleich nacht-
gesucht werden, von deren Ertbeilung dieselbe
nach ibrem ganzen Inhalte zu wirken anfan-
gen soll.
Zur Urkunde dessen baben die beiderseitigen
Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag,
doppelt ausgefertigt, unterschrieben und besse-
gelt, gegeneinander ausgewechselt.
Gegeben Frankfurt am Main den r1. Mal
1808.
¶. 5.) Adam Ffrledtih
(L. s.) Franz
Freiherr v. Reding.
Frhr. v. Wiesenhütten.
(Die Abschaffung des Leibzolls der Juden de-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nachdem durch die etlassene allgemeine
Zollverordnung der Leibzoll der Juden ab-
geschaft worden ist, so soll kuͤnftig auch die
Perzeption einer solchen Abgabe den Kom,
munitaͤten und Privaten, welche sich bisbe)