Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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wandern mit Umgehung der landesherrlichen 
Bewilligung erlassenen Strafgeseze in ihrer 
rechtlichen Kraft sortbestehen, und gegen je- 
den angewendet werden, der ohne landesherrt 
liche Bewilligung sich in einem fremden Ge- 
biere niederläßt. 
S. 3. Als Folge dieses Grundsazes wird 
anerkanne, daß von Auswandernden, welche 
der Militär= Pflichtigkeit unterliegen, und 
das bievon befreiende Alter noch nicht erreicht 
baben, die festgesezte Redimirungs-Summe 
eingezogen werden könne, ohne daß durch die 
Einsoderung dieser persnlichen teistung den 
Grundsäzen der Freiqügigkeit zu nahe gerretten 
wird. 
C. 4. Ausser diesen Bestimmungen bören 
künftig alle Abzüge auf, welche bisber bei 
Vermögens: Exportazionen unter was immer 
für einem Titel statt finden konnren, ohne 
Unterschted, ob diese Abzüge ehedem von dem 
tandesberrn, oder von Dritten erhoben 
wurden. . « 
Z.s.ZumBestmderbeidekseitigenStaatsi 
Diener und Unterthanen soll uͤbrigens dieser 
Vertrag auch auf jene Faͤlle ausgedehnt wer- 
den, wo von dem aus einem der respektiven 
Staaten in den anderen uͤberziehenden Ver- 
moͤgen zwar schon die Nachsteuer gefodert, 
aber zur Zeit des abgeschlossenen Freizuͤgig- 
keits-Vertrages noch nicht entrichtet seyn 
würde. « " 
Es soll demnach die Nachsteuer-Foderung 
überhaupt nicht nach der Zeit des Vermäögens- 
Anfalles, sondern lediglich nach der Zeit der 
wirklichen Ervortazion beurtheilt werden; so 
1388 
zwar, daß alles jenes Vermögen, welches in 
einem der belden Staaten einem Unterthane 
des anderen Staates zwar schon früber ange- 
fallen ist, aber erst nach dem errichteten Frei- 
zügigkeits-Vertrage wirklich exportirt wird, 
Nachsteuer frei bleibt, und nach vorstehen- 
den Bestimmungen zu behandeln ist. 
C. 6. Ueber diese in Kraft eines unwider" 
ruflichen Staats= Vertrages geschlossene Frei 
zügigkeits-Konvention wird die unmittelbare 
Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
von Baiern und Seiner königlichen Hoheit 
des Großherzogs von Hessen sogleich nacht- 
gesucht werden, von deren Ertbeilung dieselbe 
nach ibrem ganzen Inhalte zu wirken anfan- 
gen soll. 
Zur Urkunde dessen baben die beiderseitigen 
Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag, 
doppelt ausgefertigt, unterschrieben und besse- 
gelt, gegeneinander ausgewechselt. 
Gegeben Frankfurt am Main den r1. Mal 
1808. 
¶. 5.) Adam Ffrledtih 
(L. s.) Franz 
Freiherr v. Reding. 
Frhr. v. Wiesenhütten. 
(Die Abschaffung des Leibzolls der Juden de- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Nachdem durch die etlassene allgemeine 
Zollverordnung der Leibzoll der Juden ab- 
geschaft worden ist, so soll kuͤnftig auch die 
Perzeption einer solchen Abgabe den Kom, 
munitaͤten und Privaten, welche sich bisbe)
	        
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