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XXXII. Stück. München, M
Allgemeine Verordnungen.
(Die Pensions-Anstalt für die Wittwen und Wal-
sen der Advokaten betreffend.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Guaden König von Batern.
Wir haben der von Unserm Staats-Mini-
sterium des Innern Uns vorgelegten Suf-
tung einer Pensions-Anstalt für die Witewen
und Waisen der Advokaten des Königreiches,
nach dem Inhalte der Beilage, Unsere aller-
höchste Sankrion ertheilr; und die Nominarion
eines Chefs der Administration dieser Wohl-
tha#igketts-Anstale Unserm Hofgeriches-Prc-
Kdenten in München, Grafen von Reigers-
berg, in Erwägung jener besonderen menschen-
sreundlichen Thellnahme gegeben, welche der-
selbe für die allgemeine Bildung dieses Insti-
tute durch seine Borschläge an den Tag gelege
hat. Dieseo lassen Wir durch das allgemeine
Reglerungeblatr hiemit bekanm machen.
München den 27. Juni 1808.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
von Krempelhuber.
Königlich-Baierisches
14/0
Regierung szblat t.
ittwoch den 13. Juli 1808.
— — —
Peusions-Anstalt
für
die Witewen und Waisen der Advokaten
des Köntgreiches.
I. Ttrel.
Allgemeine Bestimmungen.
J. Artikel. Es foll für die Witewen
und Waisen der Advokaten, nachdem diese
ausser der Kategorie der Scaatödiener, und
also ihre Hincerlassenen auffer der Anwendung
der in der Pragmank für den Sraatsdienst
gegebenen Pensions-Bestimmungen stehen,
eine eigene Hensions-Aunstalt ge-
bildet werden.
II. Art. Dieser Anstalt wird der Karakrer
einer Zeneral-Anstalt gegeben, in Folge
dessen alle Advokaten, welche die gesezliche
Rezeption bet den Justizstellen des Kömg-
reiches geniessen, alsmorhwendiße Glieder
derselben erklaͤrt, und alle einzelnen zur Zeit
bestehenden Advokaten-Wittwen= und Waisen-
Kassen der Konsoltdisung umterworfen
werden. , »
III. Arc. Diese Anstals erscheint in der
Reihe der Wohlthaͤtigkeits-Stiftun-
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