Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1458. 
Beitrag von zwölf Gulden; im zweiten 
Falle von sechs Gulden. 
§. C. Der Advokat, welcher einmal 
eine Eintritts-Gebühr von einhun- 
dert Gulden, entweder ursprünglich, oder 
mittelst des Komplements enrihtet hat, 
erhält hieran bei dem Uebergange in den 
Stand eines Wirrwers ohne Kinder keinen 
NRäckersaz, und keine Verminderung des 
Jahres-Beitrages; entrichtet aber auch bei 
dem Uebergange in eine neue Ehe keine 
Vermehrung der Eintritts-Gebühr. 
6. G. Die Eintritts-Gebühr und 
derselben Komplementwird mirder ganzen 
Summe auf einmal; der Jahres- 
Beitrag in halbjährigen Raten 
und mit Anicizipation enrrichtet. 
7. OI. Der Advokat wird vor dem bei- 
gebrachten Beweise der geschehenen Ent- 
richtung der einschlägigen Eintritts-Gebühr 
weder zum Dienstes-Eide, noch zur 
Funktionirung, noch zum Trauungs= 
Akte zugelassen. 
§. G. Alle Advokaten, welche am ersten 
Oktober 1808, als dem Eintritte dieser 
Pensions-Anstalt in ihre Wirkung, die 
Rezeption geniessen, unterliegen nach jenem 
Standes-Verhälrnisse, in welchem sie sich 
an diesem Tage befinden, der Anwendung 
des Regulativs der Eintrites: Gebühren 
dergestalt, daß diejenigen, welche bereits eine 
gleiche Eintritts Gebühr bezahlt haben, 
von einer Wiederholung derselben befreiet; 
diejenigen, welche eine mindere Ein- 
tritts-Gebühr entrichtet haben, zur Ergän= 
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zung der. neu regulirten verbunden; und 
endlich 
diesenigen, welche etwa eine grössere 
Eintritts-Gebühr bereits geleistet haben 
sollten, zu keinem Ersaze des bereits 
in das Fundirungs= Vermägen übergegan- 
genen Mehrberrages berechtiget sind. 
. G. Der Advokar, welcher entweder 
aus dem Königreiche auswandert, oder 
in dem Königreiche entweder in den Staats- 
dienst, oder in den Bürgerstand, oder 
in das Privatleben übergeht, hört gleich- 
zeitig auf, ein Glied dieser speziellen Pensions" 
Anstalt zu seyn. 
Duurch diesen Austritt hört dessen Verr 
bindlichkeit zur Fortsezung der ordentlichen 
und ausserordentlichen Beiträge auf; es hat 
aber auch keine Rückverg#tung der enrrich- 
teten Eintrins Gebühren und Jahres-= 
Beir#äge, und kein Anspruch der Hinter- 
lassenen auf den Genuß dieser Pensions= 
Anstalt statt. « 
IIII. Titel. 
Verwendung des Vermoͤgens. 
X. Art. Dem Vermoͤgen ist eine iso- 
lirte Verwendung zugestanden, welche 
sich in dem Zwecke dieser speziellen Anstalt 
selbst ausspricht, und welcher kein anderer ist, 
als den Hinterlassenen Wittwen und Wai- 
sen der Glieder dieser Anstalt eine Quelle der 
Unterhalts= und Erziehungs-Kosten 
zu öffnen. « 
XI. Art. Die Jahres-Peusion ei- 
ner Wittwe wird mindestens auf ein- 
hundert zwanzig Gulden und hoöch- 
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