Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1705 
holte sinnliche Eindruͤcke zu Huͤlfe gekommen, 
die Fertigkeit in Behandlung des vorliegenden 
Kunst-Gegenstandes aber unablaͤssig geuͤbt 
werde. 
Folgende Zweige der Wissenschaft werden 
bei dem Unterrichte der Landärzte theils über- 
gangen, theils als in den höheren Klassen der 
Vorbereitungs-Schulen, so weit es für den 
vorliegenden Zweck erfoderlich ist, erlerm, vor- 
ausgeseze: 
a) Gewächskunde; 
b) Zoologie; 
c) Chemie; 
d) Naturgeschichte; 
ee) Geschichte der Medizin; 
t) Staats-Arzneikunde; 
g) Antropologie. 
4. Obgleich es schen aus den vorigen Pa- 
ragraphen hinlänglich erhellt, so wird hie- 
mit doch noch einmal ausdrücklich erinnert, 
daß die Lehrer an den neuen Schulen sich bei 
ihren Lehr-Vorträgen strenge an dasfenige bin- 
den sollen, was die reine Naturbeobachtung 
und einfache Induktion über die Verhältnisse 
des menschlichen Körrers im gesundem und 
kranken Zustande, über den Einfluß der Diät, 
und über die Wirkung des Heilverfahrens 
in den Krankheiten gelehrt hat; daß sie bei Beo- 
bachtung dieses Grundsazes zwar die Gegen- 
stände auf eine solche Weise zusammenstellen 
müssen, wie sie sich dem Gedächtnisse ihrer 
Schüler am leichtesten einprägen können; 
daß sie sich aber alles Einmischens der blossen 
Spekulation und des Bestrebens eines freien 
wissenschastlichen Vortrages nach den Grund- 
1706 
säzen irgend einer jeze, oder künftig viel gel- 
tenden Philosophie enthalten sollen. 
§. Damit aber der Unterricht auf allen 
Schulen gleichmassig sey, und um eine be- 
stimmee Norm über die Methode und Lehr- 
gegenstände vorzuschreiben, sollen von den 
einzelnen Zweigen der Heilkunde, die auf die- 
sen Schulen gelehrt werden müssen, Lehrbür 
cher, wenn keine zweckmässige vorhanden sind, 
neu entworfen werden, die den künfeigen 
Landärzten zugleich zu Handbüchern während 
ihrer Praxis dienen können; worüber das 
Nähere zu seiner Zeit öffentlich bekannt ge- 
macht werden wird. 
6. An jeder Schule sollen fünf Lehrer an- 
gestellt werden. Jeder Lehrer erhält eine an- 
gemessene jährliche Besoldung, wogegen aller 
Bezug von den Schülern, welcher Arr er 
immer seyn möge, wegfällt. Ueber das De- 
kanat, über die Zahl, und Ordnung der Vor- 
träge, wie sie halbjährig auf einander folgen, 
und wann und wie oaft sie von den Schülern 
gehört werden sollen; über die Aufnahme der 
Schüler, über die Aufsiche der Lehrer über 
dieselben, über deren Prüfung, Approbation, 
und alles, was dahin einschlägr, wird eine 
besondere Instrubtion erscheinen. 
7. Die Zeit, in welcher die Landärzte ihre 
Studien absolviren, wird auf sechs auf ein- 
ander folgende Semester bestimmt. Die beh- 
rer können ihren Schülern nie, und un- 
ter keinen Umständen von dieser vorgeschrie- 
benen Zeit etwas erlassen, und keine Rekla- 
mation zur höchsten Stelle findet deshalb statr. 
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