Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1755 
Ferner wird anbefohlen, daß bei der Un- 
erschrift des Patrimonial Gerichts jedesmal 
beigesezt werde: in welchem Landgerichte das- 
selbe entlegen sey, so wie auch die Beamten, 
welche mebrere Hofmärke zu verwalten ha- 
ben, genau bemerken müssen: zu welcher 
Hofmark die ihnen anvertrauten Stiftungen 
gehören. 
München den 10. August 1808. 
Königliches General'landes-Kom- 
missariat von Baiern, als Patri- 
monial-Stiftungs-Kuratel. 
Freiherr von Weichs. Rirter. 
Miller. 
  
An sämtliche Rentämter der Hrovinz Baiern. 
CDie Herstellung der Steuer-Listen für die Wahl 
der künftigen Kreis-Versammlangen detreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät bes Königs. 
Auf die wiederbolten Anfragen verschiede- 
ner Rentämter über die Herstellung der Steuer- 
tisten will man, zur Erläuterung des allerhöch= 
sten Neseripts vom 15. Juli l. J., (XXXVI. 
Stück des Regierungsblattes) in Gemäß- 
beit eines neuerlich erfolgten Reskripts vom 
a. I. M. Folgendes festgesezt häben: 
1. Nur die Rentämter haben sich mit die- 
sem Geschaͤfte zu befassen; die Steuer-Aem- 
ter sind desselben enthoben. 
a. Betreffend diesenigen Steuer-Pflichti- 
zen, welche nach den Bestimmungen des 
dießjäbrigen momentanen Steuer-Proviso= 
riums, ihre Fassionen unmittelbar an biesige 
btandes: Direktion einzusenden hatten, wird 
das Geeignete hierorts besorgt werden. 
  
1756 
3. Die Haͤuser-Steuer (wo eine beson- 
ders vorkoͤmmt) ist als eine Grund-Steuer 
zu achten, und also bei Stellung der Listen 
in Anschlag zu bringen. 
4. Die Patrimonial-Gerichte, in sofern in 
dem Komplexe derselben sich freie eigene 
Güter-Besizer befinden, baben diese Be- 
stzermit Beimerkung tbrer einzelnen Steuer= 
Prästationen, und anderer direkten Staats= 
Abgaben aus dem Grund-Vermägen, in An- 
zeige zu bringen, und diese Anzeigen den ein- 
schlägigen Rentämtern zuzusenden, welche 
selbe nach Umständen in die tisten aufzuneb= 
men biemit angewiesen werden. 
§5. Die Städre und Märkie haben ihre 
Uuszüge über ibre hier in Frage stehenden 
Stenerpflichtigen ebenfalls an die betreffenden 
Rentämter zur Aufnahme in die dort zu 
stellenden Steuer= tisten einzusenden. Nur 
von grossen Städten, welche eigene königli- 
che Stadt-Kommissäre baben, sollen die un- 
ter teitung des Stade-Kommissärs zu stellen- 
den Auszüge ummictelbar an die Provinzial- 
Etats -Kuratel zur Zusammenstellung und 
Einreihung eingesendet werden. 
6. Daes grossen Schwierigkeiten unterlie- 
hen, und zum Theile ganz unmöglich seyn 
würde, bei der gemeinen tand-Steuer der 
Städte= und Märkte: Bewohner die Grund- 
und Haus= Steuer von der Gewerb-Kapi- 
tal-Steuer c. auszuscheiden, so mag zu dem 
vorliegenden Behufe die ganze Steuer dieser 
Individuen angesezt werden. 
7. Wenn in einem Rentames-Bezirke sich 
nicht 40 freie eigene steuerpflichtige Grund=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.