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Ferner wird anbefohlen, daß bei der Un-
erschrift des Patrimonial Gerichts jedesmal
beigesezt werde: in welchem Landgerichte das-
selbe entlegen sey, so wie auch die Beamten,
welche mebrere Hofmärke zu verwalten ha-
ben, genau bemerken müssen: zu welcher
Hofmark die ihnen anvertrauten Stiftungen
gehören.
München den 10. August 1808.
Königliches General'landes-Kom-
missariat von Baiern, als Patri-
monial-Stiftungs-Kuratel.
Freiherr von Weichs. Rirter.
Miller.
An sämtliche Rentämter der Hrovinz Baiern.
CDie Herstellung der Steuer-Listen für die Wahl
der künftigen Kreis-Versammlangen detreffend.)
Im Namen Seiner Majestät bes Königs.
Auf die wiederbolten Anfragen verschiede-
ner Rentämter über die Herstellung der Steuer-
tisten will man, zur Erläuterung des allerhöch=
sten Neseripts vom 15. Juli l. J., (XXXVI.
Stück des Regierungsblattes) in Gemäß-
beit eines neuerlich erfolgten Reskripts vom
a. I. M. Folgendes festgesezt häben:
1. Nur die Rentämter haben sich mit die-
sem Geschaͤfte zu befassen; die Steuer-Aem-
ter sind desselben enthoben.
a. Betreffend diesenigen Steuer-Pflichti-
zen, welche nach den Bestimmungen des
dießjäbrigen momentanen Steuer-Proviso=
riums, ihre Fassionen unmittelbar an biesige
btandes: Direktion einzusenden hatten, wird
das Geeignete hierorts besorgt werden.
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3. Die Haͤuser-Steuer (wo eine beson-
ders vorkoͤmmt) ist als eine Grund-Steuer
zu achten, und also bei Stellung der Listen
in Anschlag zu bringen.
4. Die Patrimonial-Gerichte, in sofern in
dem Komplexe derselben sich freie eigene
Güter-Besizer befinden, baben diese Be-
stzermit Beimerkung tbrer einzelnen Steuer=
Prästationen, und anderer direkten Staats=
Abgaben aus dem Grund-Vermägen, in An-
zeige zu bringen, und diese Anzeigen den ein-
schlägigen Rentämtern zuzusenden, welche
selbe nach Umständen in die tisten aufzuneb=
men biemit angewiesen werden.
§5. Die Städre und Märkie haben ihre
Uuszüge über ibre hier in Frage stehenden
Stenerpflichtigen ebenfalls an die betreffenden
Rentämter zur Aufnahme in die dort zu
stellenden Steuer= tisten einzusenden. Nur
von grossen Städten, welche eigene königli-
che Stadt-Kommissäre baben, sollen die un-
ter teitung des Stade-Kommissärs zu stellen-
den Auszüge ummictelbar an die Provinzial-
Etats -Kuratel zur Zusammenstellung und
Einreihung eingesendet werden.
6. Daes grossen Schwierigkeiten unterlie-
hen, und zum Theile ganz unmöglich seyn
würde, bei der gemeinen tand-Steuer der
Städte= und Märkte: Bewohner die Grund-
und Haus= Steuer von der Gewerb-Kapi-
tal-Steuer c. auszuscheiden, so mag zu dem
vorliegenden Behufe die ganze Steuer dieser
Individuen angesezt werden.
7. Wenn in einem Rentames-Bezirke sich
nicht 40 freie eigene steuerpflichtige Grund=