Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Besizer  befinden,  so  verstebt  sich  von  selbst,
daß  nur  so  viele  ausgenommen  werden,  als
verbanden  sind.  *

8.  Auf  gleiche  Weise  verstehr  sich  von  selbst,
daß,  wenn  in  einem  Rentamte  die  Zahl  der
40%%  Höchstbesteuerten  bis  zu  den  Kleingüxlern

L

A#r  irae

mit  geringem  Stturr:  B  heru  1  .
auch  diese,  ungeachter  des  geringen  Betrages
ibrer  Steuer,  in  die  tisten  aushenommen
werden  müässen.  Endlich

9.  sind  (neben  der  Haus:  Seeuer,  oben
Nro.  3.)  nur  jene  direkte,  auf  dem  Grund-Vermoͤgen
  haftende  Staats-Abgshen  der
Grund-Steuer  beizuzaͤhlen,  welche  in  dem
gedruckten  Edikte  uͤber  das  allgemeine  Steuer-Provisorium,
  vom  13.  Mai  l.  J.  S.  x.,  els
künftig  zessirend  spezistzir  Kud.

München  den  11.  August  1808.
Königliches  General'tandes-Kommissarlat
  von  Baiern,  als  Previnzial-Etate-Kurgtel.


Frelherr  von  Weichs.  Neumaier.
von  Schwaiger.

#

An  sämrliche  Rentämter  der  Provinz  Baiern.

(Die  zu  zertifzirenden  Pensions-Scheine  betref.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Sämoliche  Penstons-Scheine  für  das  lezte
Monar#des  Etars=  Jabres,  nämlich  für  den
nächsten  September,  sind  durch  die  Jurisdiktions=
  Behörde  des  Octs,  oder  der  Gegend,
wo  der  Penslonist  sich  aufbäle,  folgendermassen
lertifiziren,  zu  lassen.  «.·.·-..
„Daß  nebenstebender  Penstonist  ver  dem
„nachgesejeen  N.  N.  Gerichte  persönlich  sich

1758

„gestellt  habe,  und  seine  Pension  im  In-„lanbe

  und  in  dem  Stande  verzehre,  in

„dem  er  sie  erhalten  Hat,  wird  hiemit  amt-„lich

  bezeuge.“

N.  N.  Gericht.
N.  N  Beamter.

Die  königlichen  Rentmter  erhalten  den  Auftrag,
  die  ohne  diese  Zertiffkation  prasentirten
Penßons-Scheine  für  erwähnten  Monat  September
  nicht  zu  bezahlen;  so  wie  auch  die  hiesige
Provinzial-Hauptkasse  angewlesen  worden  ist,
solche  Scheine  statt  baaren  Geldes  nicht  anlunehmen,
  sondern  zurückzuschicken.

München  den  15.  August  1808.
Königliches  General=  tandes=  Kommissariat

  von  Baiern,  als  Provinzial=

  Etats-Kuratel.
Freiherr  ven  Weichs.  Neumaier.
von  Schwaiger.

Bekanntmachungen.

 

(Die  Besezung  der  Landgerlchte  in  der  Provinz
Ansbach,  berreffend.)

Wir.  Maximilian  Jo  sepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bafern.

Nachdem  nunmehr  die  kandgerichts-  Organisation
  in  Unserer  Provinz  Ansba  ch  festgeset
ist,  so  baben  Wir  Uns  über  die  Besezung  der
Stellen,  nach  hieruͤber  eingeholtem  Gutachten,
umstaͤndlichen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
nachfolgende  Benennungen  beschlossen:

I.  Im  Rezat-Kreise.

1)  tandgericht  Marksteft.
Als  tandrichter:  Georg  Christoph  Boveri,
  bisberiger  andgerichts  Akcuar  in  Ro-115“