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Besizer befinden, so verstebt sich von selbst,
daß nur so viele ausgenommen werden, als
verbanden sind. *
8. Auf gleiche Weise verstehr sich von selbst,
daß, wenn in einem Rentamte die Zahl der
40%% Höchstbesteuerten bis zu den Kleingüxlern
L
A#r irae
mit geringem Stturr: B heru 1 .
auch diese, ungeachter des geringen Betrages
ibrer Steuer, in die tisten aushenommen
werden müässen. Endlich
9. sind (neben der Haus: Seeuer, oben
Nro. 3.) nur jene direkte, auf dem Grund-Vermoͤgen
haftende Staats-Abgshen der
Grund-Steuer beizuzaͤhlen, welche in dem
gedruckten Edikte uͤber das allgemeine Steuer-Provisorium,
vom 13. Mai l. J. S. x., els
künftig zessirend spezistzir Kud.
München den 11. August 1808.
Königliches General'tandes-Kommissarlat
von Baiern, als Previnzial-Etate-Kurgtel.
Frelherr von Weichs. Neumaier.
von Schwaiger.
#
An sämrliche Rentämter der Provinz Baiern.
(Die zu zertifzirenden Pensions-Scheine betref.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Sämoliche Penstons-Scheine für das lezte
Monar#des Etars= Jabres, nämlich für den
nächsten September, sind durch die Jurisdiktions=
Behörde des Octs, oder der Gegend,
wo der Penslonist sich aufbäle, folgendermassen
lertifiziren, zu lassen. «.·.·-..
„Daß nebenstebender Penstonist ver dem
„nachgesejeen N. N. Gerichte persönlich sich
1758
„gestellt habe, und seine Pension im In-„lanbe
und in dem Stande verzehre, in
„dem er sie erhalten Hat, wird hiemit amt-„lich
bezeuge.“
N. N. Gericht.
N. N Beamter.
Die königlichen Rentmter erhalten den Auftrag,
die ohne diese Zertiffkation prasentirten
Penßons-Scheine für erwähnten Monat September
nicht zu bezahlen; so wie auch die hiesige
Provinzial-Hauptkasse angewlesen worden ist,
solche Scheine statt baaren Geldes nicht anlunehmen,
sondern zurückzuschicken.
München den 15. August 1808.
Königliches General= tandes= Kommissariat
von Baiern, als Provinzial=
Etats-Kuratel.
Freiherr ven Weichs. Neumaier.
von Schwaiger.
Bekanntmachungen.
(Die Besezung der Landgerlchte in der Provinz
Ansbach, berreffend.)
Wir. Maximilian Jo sepb,
von Gottes Gnaden König von Bafern.
Nachdem nunmehr die kandgerichts- Organisation
in Unserer Provinz Ansba ch festgeset
ist, so baben Wir Uns über die Besezung der
Stellen, nach hieruͤber eingeholtem Gutachten,
umstaͤndlichen Vortrag erstatten lassen, und
nachfolgende Benennungen beschlossen:
I. Im Rezat-Kreise.
1) tandgericht Marksteft.
Als tandrichter: Georg Christoph Boveri,
bisberiger andgerichts Akcuar in Ro-115“