1787
richts-Beisizern, aus welchen Einer beson-
dere Beweise uͤber theoretische und prakti-
sche Kenntnisse in der peinlichen Rechtswis-
senschaft abgelegt baben muß.
H. 7. Für die Patrimonial-Gerichte, wel-
che Wir als künftig zu bestebende Unterge-
richte bestätigen werden, wird rücksichtlich
ibrer Besezung sowohl, als ibres künftigen
Bestandes eine eigene Verordnung folgen.
G. 8. Die Gerichte erster Inslanz der Un-
serer Souverdnität untergebenen mediatistr-
ten Fürsten und Grafen nehmen gleiche Ver-
fassung, wie Unsere Untergerichte an.
C. . Wir werden ein Verzeichniß aller
in jedem Kreise bestebenden Untergerichte, mit
genauer Bemerkung ihres Bezirkes, öffent-
lich bekannt machen.
. ro. Die Kompetenz der Untergerichte
erstreckt sich auf alle in ihrem Bezirke ange-
brachte Real und Personal-Klagen, ohne
Rücksicht auf die bisher bestandenen persön-
lichen Privilegien und Exemtionen.
§. 11. Nur den Unserer Souveränicä# un-
terworfenen Fürsten und Grafen, welche in
dem wirklichen Besize der Patrimonial-Gü-
ter sich befinden, so wie jenen, welche Wir
ihnen gleich zu stellen etwa für gur finden
werden, bleibt das ersteren nach Unserer
Deklaration vom 10. März 1807 in allen
sie betreffenden Real= und Personal= Kla-
— —
1788
gen eingeraͤumte privilegirte Forum erster
Insianz bei den Appellations= Gerichten.
Die übrigen Glieder dieser Familien sind
dem erdentlichen Gerichesstande uncerworfen.
S. 12. In Ansehung der Klagen in Wech-
sel= und Merkantil= Sachen bleibt es bei
der schon bestebenden Verfassung, nach wel-
cher sie in erster Instanz zu den Wechsel-
Gerichten gehéren.
V. 13. Die Sradtgerichte üben in ihrem Be-
zirke die Zivil, Gerichtsbarkeit in kollegiali-
scher Form, nach den ihnen bei ihrer Organksa-
tion schon ertheilten, oder noch zu ertbeilenden
Vorschriften aus.
Die Instruktion der peinlichen Prozesse
über die in den Gefängnissen der Stadtge-
richte verwahrten Uebelthäter, und die übri-
gen in die peinliche Gerichtspflege ihres Be-
zirkes einschlagenden Geschäfte werden durch
den Stadtrichter selbst, oder aus dessen Auf-
trag von einem, oder mebreren Stadtgerichts-
Beisizern besorge.
Sie senden die instruirten Akeen zur Enc-
scheidung an die Apellations-Gerichte, voll-
ziehen die Urtheile dieser Justiz= Höfe, und
baben ihre Aufträge zu befolgen.
Sie wachen über die in ihren Gefängnis-
sen befindlichen Inquisiten, über ihre Ver-
wahrung, Nahrung, Bebandlung.
S. 14. Bei den tandgerichten können jene
Jivil-Streitigkeiten, wobei nach der Gerichts-