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Ordnung kein Schriftenwechsel statt findet,
von dem Landrichter allein, mit Beiziehung
eines Protokollfuͤbrers, oder nach Auftrag
desselben von einem Landgerichts-Beisizer,
mit gleicher Beiziehung des Protokollfuͤhrers,
vorgenommen und geschlichtet werden.
Diese Befugniß koͤmmt auch dem Land-
richter, oder den Landgetichts-Beisizern in
jenen Handlungen zu, welche bloß die In-
struktion der übrigen Zivil-Prozesse berreffen,
1. B. Zeugen-Verhöre, Produktionen, Kom-
missionen rc.
Dekrete und Bescheide bierin, welche nicht
definitiv sind, erläßt der landrichter allein;
bei denjenigen aber, die eine definitive Kraft
baben, weten die Gerichts= Mitglieder zu-
sammen, und entscheiden nach der Stimmen-
Mebrbeit. — Bei Stimmen-Gleichbeit eut-
scheidet der Richter.
Die oben C. 13. erwähnten Geschäfte der
veinlichen Gerichtspflege liegen dem tand-
richter, oder nach dessen Auftrag einem der
tamgerichts-Beißtzer ob.
In Abwesenheir, oder im Verbinderungs-
Falle des tandrichters vertritt dessen Seelle
der ülteste Beisizer.
F. 15. Bei jenen mediatisirten Fürsten und
Grasen, welche sich in dem Bessze der pein-
lichen Gerichtsbarkeit befinden, baben die
Justiz-Kanzleien die Obliegenheiten und Be-
fugnisse der Untergerichte. Sie senden auch,
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wie diese, die instrulrten Prozesse an die Ap-
pellations-Gerichte zur Enescheidung ein.
G. 16. Den Patrimonial-Gerichten kömme
nur die Ergreifung und Verwahrung der inib-
rem Bezirke betretenen eines Verbrechens ver-
dächtigen Personen zu; sie liefern die Verbaf-
teten längstens binnen 48 Standen an das
nächste andgericht aus.
K. 17. Von den Untergerichten geht in den
durch die Gerichts-Ordnung zu bestimmenden
Zivil= Fällen die Berufung au die UAppella-
tions: Gerichte.
G. 18. Von den Gerichten erster Instanz
der mediatisirten Fürsten und Grafen gebt die
Appellation an ihre Justiz-Kangleien.
S. 0. In nicht streitigen Zivilrechts-Sa-
chen sind von den Untergerichten jene Ge-
schäfte zu besorgen, welche ihnen durch das
Zivil: Gesezbuch und die Gerichts-Ordnung
zugetheilt werden.
I. 20. Wir werden den Untergerschten über-
baupt über ibre Geschäfts; Zweige und
Geschäfts-Führung besondere Instruk#nion
ertbeilen.
. ar. Ueber die Gehalre der Stadtge-
richts-Mitglieder wird bei ihrer Organisa-
tion die Bestimmung folgen.
32. Die tandrichrer bebalten bis auf
weitere Bestimmung ibren dermaligen Ge-
balt.
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