Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1789 
Ordnung kein Schriftenwechsel statt findet, 
von dem Landrichter allein, mit Beiziehung 
eines Protokollfuͤbrers, oder nach Auftrag 
desselben von einem Landgerichts-Beisizer, 
mit gleicher Beiziehung des Protokollfuͤhrers, 
vorgenommen und geschlichtet werden. 
Diese Befugniß koͤmmt auch dem Land- 
richter, oder den Landgetichts-Beisizern in 
jenen Handlungen zu, welche bloß die In- 
struktion der übrigen Zivil-Prozesse berreffen, 
1. B. Zeugen-Verhöre, Produktionen, Kom- 
missionen rc. 
Dekrete und Bescheide bierin, welche nicht 
definitiv sind, erläßt der landrichter allein; 
bei denjenigen aber, die eine definitive Kraft 
baben, weten die Gerichts= Mitglieder zu- 
sammen, und entscheiden nach der Stimmen- 
Mebrbeit. — Bei Stimmen-Gleichbeit eut- 
scheidet der Richter. 
Die oben C. 13. erwähnten Geschäfte der 
veinlichen Gerichtspflege liegen dem tand- 
richter, oder nach dessen Auftrag einem der 
tamgerichts-Beißtzer ob. 
In Abwesenheir, oder im Verbinderungs- 
Falle des tandrichters vertritt dessen Seelle 
der ülteste Beisizer. 
F. 15. Bei jenen mediatisirten Fürsten und 
Grasen, welche sich in dem Bessze der pein- 
lichen Gerichtsbarkeit befinden, baben die 
Justiz-Kanzleien die Obliegenheiten und Be- 
fugnisse der Untergerichte. Sie senden auch, 
1790 
wie diese, die instrulrten Prozesse an die Ap- 
pellations-Gerichte zur Enescheidung ein. 
G. 16. Den Patrimonial-Gerichten kömme 
nur die Ergreifung und Verwahrung der inib- 
rem Bezirke betretenen eines Verbrechens ver- 
dächtigen Personen zu; sie liefern die Verbaf- 
teten längstens binnen 48 Standen an das 
nächste andgericht aus. 
K. 17. Von den Untergerichten geht in den 
durch die Gerichts-Ordnung zu bestimmenden 
Zivil= Fällen die Berufung au die UAppella- 
tions: Gerichte. 
G. 18. Von den Gerichten erster Instanz 
der mediatisirten Fürsten und Grafen gebt die 
Appellation an ihre Justiz-Kangleien. 
S. 0. In nicht streitigen Zivilrechts-Sa- 
chen sind von den Untergerichten jene Ge- 
schäfte zu besorgen, welche ihnen durch das 
Zivil: Gesezbuch und die Gerichts-Ordnung 
zugetheilt werden. 
I. 20. Wir werden den Untergerschten über- 
baupt über ibre Geschäfts; Zweige und 
Geschäfts-Führung besondere Instruk#nion 
ertbeilen. 
. ar. Ueber die Gehalre der Stadtge- 
richts-Mitglieder wird bei ihrer Organisa- 
tion die Bestimmung folgen. 
32. Die tandrichrer bebalten bis auf 
weitere Bestimmung ibren dermaligen Ge- 
balt. 
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