Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1795 
erstatten, und Unsere allerhoͤchste Entschei- 
bung zu erholen. 
C. 37. Die Appellations-Gerichte haben 
die unmittelbare Aufsicht sowohl im Zivil- 
als peinlichen Fache über die Untergerichte 
ibres Bezirkes, sie erbalten ihre Arbeits-Ta- 
bellen, welche sie alle Quartale mit ihren Er- 
innerungen an das Ministerial-Justiz-De- 
partement einzusenden, und die allenfalls da- 
selbst entstandene Gebrechen anzuzeigen haben. 
C. 38. Diese Gerichtshöfe sind übrigens 
#an die bestebende Raths:= Ordnung in Hin- 
sicht auf ibre Geschäfteführung angewiesen. 
6. 30. Der Prsident hat jährlichen Ge- 
balt Hoo229occoo fl. 
der aͤlteste Direktor . 3000- 
der zweibe 3500- 
die 4 áltesten Räthe jeder 2000 
die nachfolgenden 6 jeder 1800 „ 
die 6 jüngsten jeder 1600 
der erste Sekretͤfr . 1000- 
der zweite... pHoeaoo: 
der dritte 850 
der vierree 8aooo: 
der Erpeditoooror 1oVd0 
der erste Registrator. 9o00 - 
der zweitbe 68300 - 
die 4 ersten Kanzellisten. .. 600- 
die folgenden. 550- 
der Rathdienne 500- 
der Bote 222222 400 4 
  
1790 
F. 40% Bei den Appellations= Gerichten, 
welche nur einen Kreis zum Bezirke baben, 
bar 
der Praͤsident.. occo fl. 
der Direktor aeaoob 
von den 2 aͤltesten Raͤthen jeder 2000- 
von den 3 nachfolgenden jeder. 1800- 
von den 3 juͤngsten jeder .. 16b00- 
der erste Sekretaͤr.. . . 1c02- 
der zweie 83560 
der Expedito 1000- 
der erste Registrato. . 900“ 
der zweite.. 3Z38o0oon 
von den zwei dltesten Kanzellisten 
jeder co 
von den zwei lezten jeder 550 
der Rathdiener 8S0o0 
der Bore 40 
IV. Titel. 
Von dem Ober-Apellations-Gerichte. 
§. 41. Das Ober-UAppellations-Gericht 
besteht aus 1 Präsidenten, 3 Direktoren, 
30 Rächen, 4 Sekreickren, 1 Ratbdiener, 
2 Boten. 
§. 42. Es theilt sich in 3 Senate; doch 
steht dem Präsidenren frei, wenn die Zahl 
der Geschäfte es erheischt, auch 4 Senate 
zu bilden, bei welchen aber nicht weniger, als 
6° Rälbe und ein Vorstand, bei Todes Ur- 
tbeilen aber 0 Räthe, mit Einschlusse des Vor- 
standes, anwesend seyn müssen.
	        
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