Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1795

erstatten,  und  Unsere  allerhoͤchste  Entscheibung
  zu  erholen.

C.  37.  Die  Appellations-Gerichte  haben
die  unmittelbare  Aufsicht  sowohl  im  Zivilals
  peinlichen  Fache  über  die  Untergerichte
ibres  Bezirkes,  sie  erbalten  ihre  Arbeits-Tabellen,
  welche  sie  alle  Quartale  mit  ihren  Erinnerungen
  an  das  Ministerial-Justiz-Departement
  einzusenden,  und  die  allenfalls  daselbst
  entstandene  Gebrechen  anzuzeigen  haben.

C.  38.  Diese  Gerichtshöfe  sind  übrigens
#an  die  bestebende  Raths:=  Ordnung  in  Hinsicht
  auf  ibre  Geschäfteführung  angewiesen.

6.  30.  Der  Prsident  hat  jährlichen  Gebalt

  Hoo229occoo  fl.
der  aͤlteste  Direktor  .  3000-der
  zweibe  3500-die
  4  áltesten  Räthe  jeder  2000
die  nachfolgenden  6  jeder  1800  „
die  6  jüngsten  jeder  1600
der  erste  Sekretͤfr  .  1000-der
  zweite...  pHoeaoo:
der  dritte  850
der  vierree  8aooo:
der  Erpeditoooror  1oVd0
der  erste  Registrator.  9o00  -
der  zweitbe  68300  -
die  4  ersten  Kanzellisten.  ..  600-die
  folgenden.  550-der
  Rathdienne  500-der

  Bote  222222  400  4

 

1790

F.  40%  Bei  den  Appellations=  Gerichten,
welche  nur  einen  Kreis  zum  Bezirke  baben,

bar

der  Praͤsident..  occo  fl.
der  Direktor  aeaoob
von  den  2  aͤltesten  Raͤthen  jeder  2000-von
  den  3  nachfolgenden  jeder.  1800-von
  den  3  juͤngsten  jeder  ..  16b00-der
  erste  Sekretaͤr..  .  .  1c02-der
  zweie  83560
der  Expedito  1000-der
  erste  Registrato.  .  900“
der  zweite..  3Z38o0oon
von  den  zwei  dltesten  Kanzellisten
jeder  co
von  den  zwei  lezten  jeder  550
der  Rathdiener  8S0o0
der  Bore  40

IV.  Titel.
Von  dem  Ober-Apellations-Gerichte.

§.  41.  Das  Ober-UAppellations-Gericht
besteht  aus  1  Präsidenten,  3  Direktoren,
30  Rächen,  4  Sekreickren,  1  Ratbdiener,
2  Boten.

§.  42.  Es  theilt  sich  in  3  Senate;  doch
steht  dem  Präsidenren  frei,  wenn  die  Zahl
der  Geschäfte  es  erheischt,  auch  4  Senate
zu  bilden,  bei  welchen  aber  nicht  weniger,  als
6°  Rälbe  und  ein  Vorstand,  bei  Todes  Urtbeilen
  aber  0  Räthe,  mit  Einschlusse  des  Vorstandes,
  anwesend  seyn  müssen.