1797
§. 43. Der Praͤsident kann abwechselnd
jedem Senate beiwohnen. — Er hat in den
Sessionen die Direktion, bält das Präsenz=
Protokoll, die Umfrage, und gibt, wenn
Stimmen= Gleichheic vorhanden ist, die ent-
scheidende Seimme. Ausser der Versamm-
lung gebühre ihm die Eröffnung des Ein-
laufes, die Vertheilung der Urbeiten.
Die Geschäfts= und Dicziplinar-Aufsiche
stebt dem Präsidenten zu, welcher in wichti-
gen Fällen den Rach der Direktoren zu er-
bolen bac.
G. 44. In Abwesenbeit des Prässdenten
vertritt der älteste Direktor dessen Stelle.
H. 45. Es sollen alle Wochen wenigstens
3 Sessionen der Senate state finden; in drint
genden Fällen werden ausserordentliche Si-
zungen gebalten.
F. 46. Jährlich treten aus jedem Senate
3 Räthe nach dem Dienstesalter aus, und ge-
ben in einen anderen über, und so durchgehen
sie alle Senate. — Die Direktoren können
nach Gutbefinden des Prästdenten von Zeir zu
Zeit in den Senaten gewechselt werden.
§. 47. Wir werden bei Besezung der sich
künftig erledigenden Stellen der Ober Appel-
lations-Gerichts-Rätbe diese Stelle mit ihrem
Gutachten vernehmen.
K. 48. Das Ober, Appellations= Gericht
erkenne in lezter Instanz über Kreitige Zivil-
und über peinliche Rechtsfälle des ganzen
Koönigreiches.
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§. 40. Ueber welche Zivil-Rechtsstreite
die Berufung von den Appellations-Gerich-
ten an dieses Tribnnal ergeiffen werden kön-
ne, wird die Gerichts-Ordnung angeben.
I. So. Wenn ein Apellations-Geriche von
einem streitenden Tbeile aus Gründen eines
rechtmässigen Verdaches, oder aus einer an-
deren Ursfache rekusirt wird, entscheidee über
die Statthaftigkeit der Rekusation das Ober-
Appellarions-Gericht.
S. Sr. Wenn zwischen Apellations-Gerich-
ten unter sich, oder zwischen Untergerichten,
welche nicht unter einem und demselben Ap-
pellations-Gerichte steben, Kompetenz-Kon-
flikte sich ergeben, so bat das Ober-Appella-
tions-Gericht Bericht zu erstatten, und Un-
sere allerböchste Entscheidung zu erbolen.
G. 2. In peinlichen Prozessen stehe dem
Ober-Appellations-Gerichte die Revisson, oder
das Appellations Erkenntniß in den durch
besondere Verordnungen von Uns gesezlich
zu bestimmenden Fällen zu.
G. 53. Es kaun in peinlichen Fällen die
Urebeile der Appellations-Gerichte nur be-
stätigen, oder zum Vortheile der Angeschul-
digten reformiren.
&. "4. Diesem Ober-Gerichte stebet die
Aufsicht über die saͤmtlichen Appellations-
Gerichte Unsers Reiches zu. — Es kann Uns,
wenn es Visitationen derselben nothwendig
findet, seinen Anfrags-Bericht bierüber er-
statten, und nach ersolgter Genebmigung die-