1797
§. 43. Der Praͤsident kann abwechselnd
jedem Senate beiwohnen. — Er hat in den
Sessionen die Direktion, bält das Präsenz=Protokoll,
die Umfrage, und gibt, wenn
Stimmen= Gleichheic vorhanden ist, die entscheidende
Seimme. Ausser der Versammlung
gebühre ihm die Eröffnung des Einlaufes,
die Vertheilung der Urbeiten.
Die Geschäfts= und Dicziplinar-Aufsiche
stebt dem Präsidenten zu, welcher in wichtigen
Fällen den Rach der Direktoren zu erbolen
bac.
G. 44. In Abwesenbeit des Prässdenten
vertritt der älteste Direktor dessen Stelle.
H. 45. Es sollen alle Wochen wenigstens
3 Sessionen der Senate state finden; in drint
genden Fällen werden ausserordentliche Sizungen
gebalten.
F. 46. Jährlich treten aus jedem Senate
3 Räthe nach dem Dienstesalter aus, und geben
in einen anderen über, und so durchgehen
sie alle Senate. — Die Direktoren können
nach Gutbefinden des Prästdenten von Zeir zu
Zeit in den Senaten gewechselt werden.
§. 47. Wir werden bei Besezung der sich
künftig erledigenden Stellen der Ober Appellations-Gerichts-Rätbe
diese Stelle mit ihrem
Gutachten vernehmen.
K. 48. Das Ober, Appellations= Gericht
erkenne in lezter Instanz über Kreitige Zivilund
über peinliche Rechtsfälle des ganzen
Koönigreiches.
1793
§. 40. Ueber welche Zivil-Rechtsstreite
die Berufung von den Appellations-Gerichten
an dieses Tribnnal ergeiffen werden könne,
wird die Gerichts-Ordnung angeben.
I. So. Wenn ein Apellations-Geriche von
einem streitenden Tbeile aus Gründen eines
rechtmässigen Verdaches, oder aus einer anderen
Ursfache rekusirt wird, entscheidee über
die Statthaftigkeit der Rekusation das Ober-Appellarions-Gericht.
S. Sr. Wenn zwischen Apellations-Gerichten
unter sich, oder zwischen Untergerichten,
welche nicht unter einem und demselben Appellations-Gerichte
steben, Kompetenz-Konflikte
sich ergeben, so bat das Ober-Appellations-Gericht
Bericht zu erstatten, und Unsere
allerböchste Entscheidung zu erbolen.
G. 2. In peinlichen Prozessen stehe dem
Ober-Appellations-Gerichte die Revisson, oder
das Appellations Erkenntniß in den durch
besondere Verordnungen von Uns gesezlich
zu bestimmenden Fällen zu.
G. 53. Es kaun in peinlichen Fällen die
Urebeile der Appellations-Gerichte nur bestätigen,
oder zum Vortheile der Angeschuldigten
reformiren.
&. "4. Diesem Ober-Gerichte stebet die
Aufsicht über die saͤmtlichen Appellations-Gerichte
Unsers Reiches zu. — Es kann Uns,
wenn es Visitationen derselben nothwendig
findet, seinen Anfrags-Bericht bierüber erstatten,
und nach ersolgter Genebmigung die-