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(Die Kenkurs-Vrüfung zu Land= und Stadtge-
richts = Physükarcn in der Oberpfalz betressend.)
Im Namen Seiner Masestat des Königs.
Nachdem die für das Jahr 1807 vorzu-
nehmende Konkurs-Hrufung derjenigen schon
approbirten praktischen Aerzte, welche tand-
oder Stadegerichts-Pbpsikate nachsuchen, im
verfloßenen Jahre nicht mehr vorgenommen
werden konnte; so wird, unter Bezug auf die
allergndigsten Bestimmungen vom 19. Sep-
tember 1806 (Regierungsblatt von 1806, S.
364), und auf die Bekanntmachung vom
12. Norember 1306 (Oberpfälzisches Wo-
chenblatt desselben Jahres, S.7 31), diese Kon-
kurs-Prüfung am22. Hornung lausenden Jab-
res slatt haben, welches hiemit zur öffen'lichen
Kennmiß gebracht wird, damit die Aspiran=
ten noch zeitlich über die vorschriftmäßigen
Eigenschaften sich bei unterfertigter Stelle
mittelst Zeugnissen ausweisen können.
Amberg den 13. Jaͤnuer 1808.
Königlich' Baierische tandes, Di-
rektion der Oberen Pfalz.
Graf Kreith.
von SchleiK.
(Den Lehrkurs der Geburkshilfe für die Prroinz
Baiern betreffend.)
Im Namien Seiner Majestät des Königs.
Es wird hiemit bekannt gemacht, daß der
össentliche und unentgeldliche tehrkurs der
Geburtsbilse am 1. April, wie gewöhnlich,
im biesigen königlichen Gebährhause seinen
Anfang nehmen, und 3 Monate lang un-
ausgesezt sortdauern werde.
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Die königlichen tandgerichts-, dann Hof-
markes-, Stadt und Markts= Obrigkeiten,
und Polizei-Direktionen, vorzüglich aber
jene, denen es, laut erhaltenen Berichten, an
unterrichteten Hebammen gebricht, erbalten
daher den allergnädigsten Befehl, ohne Zeit-
verlust die noch ungelernten, zum Unterrichte
aber sähigen tehrlinge, welche von einigen
Gemeinden in Vorschlag gebracht werden, mit
Beiziebung des kandgerichts-Arztes auszu-
wählen, von diesem mit einem gesiegelten
Zeugniße, ibrer Tauglichkeit halber, versehen
zu lassen, und diese neu aufzunehmenden tehr-
linge sodann mit den benöthigren Unterbalts-
Kosten ad 48 fl., dann einem obrigkeitlichen
An= und Aufnahms-Zeugnisse mit Ende des
Monats März, indem später keine mehr an-
genommen werden kann, einzusenden. Jene
königliche tandgerichte hingegen, welche bin-
länglich mit geprüften Hebammen versehen
sind, folglich keine derselben bedürfen, baben
längst bis I. März eine Fehlanzeige an die
unterzeichnete Stelle einzusenden. München
den 14. Jänner 1803.
Koönigliche tandes = Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
Raßhofer.
(Anstellungen bei dem Bürger-Militär in Lands-
hut betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bei dem Unterstabe des Bürger, Militärs
in tandsbut wurden
I.) als Auditor der tizentiat Franz Kaver
Krammer,2.) als Zeugwart Franz
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