1893 Königlich=
Baierisches
1304
Regierun gso#blatt.
XXXXVl. Stück. München,
Mittwoch den 7. September 18c3.
Edikt
ber
die Lehen-Vorhältnisse
im Königreiche Baiern.
Wir Maximilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Baiern.
De.. neue Verfassung des Reiches fodert
von selbst eine Veränderung des bisher
in den verschiedenen Provinzen verschieden
bestandenen Lehen-Wesens.
Indem Wir daher bedacht waren, auch
diesem Zweige der Staats Verwaltung, so
viel es ohne Verlezung gegründeter Rechte
der Einzelnen geschehen konnte, eine dem Gei-
ste der Konstiturion angemessene gleichförmige
Gestalt zu geben, find Wir von dem Gesichts-
punkte ausgegangen, die Mängel und Gehre-
sben des alten Lehenwesens zu heben, den
Uebergang in freies Eigenthum, zur Beför-
derung des Rational= Wehlstandes, möglichst
zu erleichtern, und dieses Institut, von Miß-
bräuchen und schädlichen Nebenbestimmungen
befreit, in einfachere Formen zurückzuführen.
In dieser Absicht haben Wir beschlossen,
über die Verhältnisse, unter welchen in Zu-
kunft Lehen in Unserm Reiche bestehen, und
unter welchen die bieher bestandenen in freies
Eigenthum übergehen können, das nachsol-
geude Edikt zu erlassen.
I. Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Kapitel-
Künftige Lehen:Gattungen.
S. 1. Künftig bestehen keine andere Lehen,
als: Mann# Lehen der Krone.
6. 2. Diese werden
a) entweder von dem König selbst verliehen,
und heissen Thron= Lehen, eder
b) im Namen des Königs von dem obersten
Lehenhofe, und heissen Kanzlei-Lehen.
K z. Die Thron; Lehen bestehen
in Wuͤtden,
in Guͤtern.
C. 4. Die Thronlehenbaren Würden fiud:
das Krönt Dberst- Hofmeisteramr,
das Kron: Oberst- Kämmereramt „
das Kron: Oberst - Marschallamt,
das Kron-Oberst= Postmeisteraint.
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