Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1893 
thunlich ist, so bat das General-Kommis—- 
sariat einen eigenen Pfarr: Verweser aus 
der Zabl der ordinirten Kandidaten aufju- 
stellen, und ihm durch das Distrikes = De- 
kanat zur Amts.-Verwesung und Verrech- 
nung der Pfarr-Einkünfte anzuweisen: 
über die getroffene Verfügung aber die in 
der Konslstorial: Instruction verordnete An- 
zeige an Unser geheimes Ministerium des 
Innern sogleich zu erstatten. 
10) Ein solcher Vikar hat während sei- 
ner Amts= Verwesung unter Tufsicht des 
Distrikes-Dekans auch alle firen und zufillie 
gen Pfarr: Einkünfte zu erbeben, und sie 
nach Abzug des ihm bestimmten Gehalts, 
monatlich an die Kultus = Administration 
des Distrikts abzuliefern, welche dieselben, 
nach darüber an dieselbe zu erlassender be- 
sondern Verfügung an die Administration 
des Pfarr: Vakakur= und Pensions = Fon- 
des zu verrechnen und einzusenden bar. 
1I!) Der Gehalt eines solchen Vikars 
wird auf 2o fl. monatlich festgesezt, neben 
welchem derfelbe die freie Wohnung im Pfarr- 
bause, das nöthige Holz zur Beheizung 
einer Stube, und die freiwilligen Geschen- 
ke der Parochianen (aber nicht die normal- 
mässigen Stollgebübren) zu genießen baben 
soll. Wenn die vakante Pfarrstelle mit Aus- 
schluß der freien Wohnung und feeiwilligen 
Geschenke selbst nicht über Zoo fl. jäbrlicher 
Einkünfte gewährt, so ist der ganze Er- 
trag derselben ohne weitere Abrechnung dem 
Vikar während der Dauer seiner Amts- 
Verwesung als Gehalt anzuweisen. 
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12) Die Stiftungs-Administration des 
Distriktes, so wie jede andere Beßörde, 
von welcher die vakante Pfarrei Besoldungs= 
tbelle an Geld oder Naturalien zu beziehen 
bat, erhält biedurch den Befehl, auf An- 
zeige des General, Kommissartats über die An- 
stellung eines Pfarr= Verwesers, demselben 
den treffenden Vikarlats= Gehast von den 
Intercalar: Einkünften der Pfarrei monat- 
lich ungehinderte verabfolgen zu lassen. 
Gegenwärtige Verordnung soll durch das 
Negierungsblate bekannt gemacht werden. 
München den 27. November 1809. 
Max Joseph. 
Freiberr von Monrgelas. 
Auf kbulglichen allerhochsten Befehl 
der General Sekretch 
F. Kobell. 
(Die Mirtheilung der Regierungs= und Intelli- 
genz-Blätter an die Landgerichts= Assessoren 
und Aktuare betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben vernommen, daß einige tand- 
richter ihren Assessoren und Aktuaren die 
für das Amt angeschaften Regierungs= und 
Intelligenz= Blätter vorenthalten, und hie- 
mit die erfoderliche Informarion in den er- 
scheinenden Gesezen und Verordnungen er- 
schweren. 
Wir wollen diesen Mißfland allenrhalben 
abgestellt wissen, und befeblen, daß die ge- 
kachten Blätter bel allen kandgerichten an 
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