Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

173 
Tabelle verfertiget, und an Uns laͤngstens in der 
Haͤlfte des naͤchsten Monats einsendet. 
Wir werden hieraus eine General= Ue- 
bersichts-Tabelle verfertigen, und dieselbe mit 
jedem Monate in Unserm Regierungsblatte 
bekannt machen lassen. 
. 12. 
Unsere Landrichter haben mie Schlusse 
eines jeden Vierteljahres den ihnen vorgesez- 
ten General-Kreis-Kommissariaten, nach 
anliegender Form, eine detaillirte Tabelle 
lhrer unterhabenden Kordons= Mannschaft 
vorzulegen, und bei der Konduite auch die 
Sngasen, nebst derselben Veranlassung, zu be- 
merken; auch beizufügen: ob der Mann im 
Dienste erackt, aufmerksam, geschickt, aus- 
richtsam, oder nachlässig, in seinem Betra- 
gen unordentlich, nich verständig u. dgl. sey. 
*ee 
Auch von diesem effektiven Standausweise 
der Kordonêmannschaft ist eine Haupt-Tabelle 
zu verfassen, und Uns gehorsamst von jenen Ge- 
neral-Kreis-Koinmissariaten, welche in ih- 
reu Bezirken einen Kordon haben, vorzulegen. 
. 14. 
Da Pir einen solchen effektiven Stand- 
ausweis von jenem Kordon, der in der ehe- 
maligen Provinz Baiern bestand, schon er- 
halten haben, denselben aber von jenem 
Kordon noch vermissen, der in den Provin- 
zen Franken und Oberpfal;z errichtet 
wurde; so erwarten Wir von den betreffenden 
General-Kreis-Kommissariaten die alsbaldige 
Einsendung dieser effektiven Standausweis- 
Tabellen, um hieraus die Stationen, dann 
174 
Stärke und Besezung des Kordons ersehen 
zu können. 
. 15. 
Mit dem Schlusse eines jeden Vierthah- 
res hat endlich auch jedes General-Kreis- 
Kommissariat Uns anzuzeigen: wie der Kor- 
don seiner Schuldigkeit nachkomme, ob der 
Dienst genau gemacht werde, ob die Kordo- 
nisten Wohlthat dem Unterthane sind, oder 
nicht vielmehr durch Ercessen demselben zur 
Last werden, welche Gebrechen hier und da 
Statt hatten, oder noch haben, ob und wie 
denselben gesteuert worden, oder auf welche Art 
denselben durch eine allgemeine Verfügung 
abzuhelsen wäre. 
6 . 16. 
Wegen der Kordons-Kosten-Konkur- 
renz und derselben Verrechnung bleibt es 
endlich, so weit es die ehemalige Provinz 
Baiern betrift, vor der Hand bei Unserer 
unterm 11. Dezember v. J. einsweil erlassenen 
Verfuͤgung. 
Von dem ersten Oktober anfangend hat 
aber jedes General= Kreis: Kommissariar in 
seinem Bezirke die Kordons-Rechnungen 
abhören und justifiziren zu lassen, und dieselben 
sodann an Unser Ministerium des Innern 
zur Superrevision einzuschicken. 
Unser General= Kreis-Kommissariat hat 
für den Vollzug dieses Unsers allerhöchsten 
Befehls zu wachen und sich hienach zu achten. 
München den 31. Jänner 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Moncgelas. 
Auf koniglichen allrbbchssen Befehl 
der General = Sekretär 
F. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.