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Tabelle verfertiget, und an Uns laͤngstens in der
Haͤlfte des naͤchsten Monats einsendet.
Wir werden hieraus eine General= Ue-
bersichts-Tabelle verfertigen, und dieselbe mit
jedem Monate in Unserm Regierungsblatte
bekannt machen lassen.
. 12.
Unsere Landrichter haben mie Schlusse
eines jeden Vierteljahres den ihnen vorgesez-
ten General-Kreis-Kommissariaten, nach
anliegender Form, eine detaillirte Tabelle
lhrer unterhabenden Kordons= Mannschaft
vorzulegen, und bei der Konduite auch die
Sngasen, nebst derselben Veranlassung, zu be-
merken; auch beizufügen: ob der Mann im
Dienste erackt, aufmerksam, geschickt, aus-
richtsam, oder nachlässig, in seinem Betra-
gen unordentlich, nich verständig u. dgl. sey.
*ee
Auch von diesem effektiven Standausweise
der Kordonêmannschaft ist eine Haupt-Tabelle
zu verfassen, und Uns gehorsamst von jenen Ge-
neral-Kreis-Koinmissariaten, welche in ih-
reu Bezirken einen Kordon haben, vorzulegen.
. 14.
Da Pir einen solchen effektiven Stand-
ausweis von jenem Kordon, der in der ehe-
maligen Provinz Baiern bestand, schon er-
halten haben, denselben aber von jenem
Kordon noch vermissen, der in den Provin-
zen Franken und Oberpfal;z errichtet
wurde; so erwarten Wir von den betreffenden
General-Kreis-Kommissariaten die alsbaldige
Einsendung dieser effektiven Standausweis-
Tabellen, um hieraus die Stationen, dann
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Stärke und Besezung des Kordons ersehen
zu können.
. 15.
Mit dem Schlusse eines jeden Vierthah-
res hat endlich auch jedes General-Kreis-
Kommissariat Uns anzuzeigen: wie der Kor-
don seiner Schuldigkeit nachkomme, ob der
Dienst genau gemacht werde, ob die Kordo-
nisten Wohlthat dem Unterthane sind, oder
nicht vielmehr durch Ercessen demselben zur
Last werden, welche Gebrechen hier und da
Statt hatten, oder noch haben, ob und wie
denselben gesteuert worden, oder auf welche Art
denselben durch eine allgemeine Verfügung
abzuhelsen wäre.
6 . 16.
Wegen der Kordons-Kosten-Konkur-
renz und derselben Verrechnung bleibt es
endlich, so weit es die ehemalige Provinz
Baiern betrift, vor der Hand bei Unserer
unterm 11. Dezember v. J. einsweil erlassenen
Verfuͤgung.
Von dem ersten Oktober anfangend hat
aber jedes General= Kreis: Kommissariar in
seinem Bezirke die Kordons-Rechnungen
abhören und justifiziren zu lassen, und dieselben
sodann an Unser Ministerium des Innern
zur Superrevision einzuschicken.
Unser General= Kreis-Kommissariat hat
für den Vollzug dieses Unsers allerhöchsten
Befehls zu wachen und sich hienach zu achten.
München den 31. Jänner 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Moncgelas.
Auf koniglichen allrbbchssen Befehl
der General = Sekretär
F. Kobell.