Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1945 
Königlich-Baierisches 
1946 
Regie rung blott. 
  
LXXXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 20. Dezember 1809 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Spedirion #es allgemeimn Regierungs- 
blatts betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
25#5 Erwägung, daß Unsere Regkerungs) 
blätter in der Weche öfters zweimal erschei' 
nen, und in mehreren. Bögen gewöhnlich 
bestehen, folglich wegen ihrer Schwere und 
ibres Volumen nur mit dem Postwagen wetter 
transportirt werden können; in Erwägung= 
daß eben dadurch, und weil die von deo 
Post: Strasse entlegenen Boten noch niche 
genau auf den Postwegen influiren, die 
Termine, welche den königlichen Behörden 
durch das Reglerungeblatt bekannt gemacht. 
worden, nicht bestimmt eingebalten werden 
können, beschliessen Wic biemit wie folge: 
1) Die Redaktion Unsers Regierungeblatts 
kann nicht nur durch Unsere Postämter, 
sondern auch durch die von der General-Post- 
Direktion mit kegitimations Urkunden verse- 
benen Boten, die zum Dienstesgebrauch ersos 
derlichen Exemplare des Regierungsblatee. 
versenden; dagegen liegt es bemeldter Re- 
baktien ob, Sorge zu tragen, daß auf die 
beste und schnelleste Art Unsere Geseze zur 
allgemeinen Kenneniß gebracht werden: 
2) für sämtliche unmittelbare und mittelr 
bare königliche Stellen und Aemter werden 
die Regierungsbläteer franke von Unsern Dost- 
4Gmtern, sowohl auf der reitenden als fab- 
renden Post, versendet; für die Priver Ab- 
nahme aber werden für Unser Post-Aerarium 
240 Prozenk erboben, dagegen Unsere Post- 
Beamte im Königreiche, welchen Wir ange, 
messene fire Gehälter statt des bisbeeigen 
Bezugs der Zeitungs-Emolumente surrogirt 
baben, keine weitern Aufschläge sich erlau- 
ben dürfen; 
3) von. saͤmtlich unmittelbaren. und mit- 
ulbaren königlichen. Stellen und Aemter# 
wird der halbjährige Pränumerationsbetrag 
mit 3. fl. 15. kr. für jedes Exemplar samo 
dem Registee, an die Rrdaktion des Regie- 
rungeblatts unmittelbar gegen Fronkirung 
bei der Aufgabe eingesendet. 
Von den Drivarabnehmerm, welchen die 
Regierungsblarter durch die Pest zugesen“ 
det werden müssen die Beträge von den 
Postämtern erholr, und binnen einem Mo. 
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