Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1963 
Ausfertigungen, im Eingange, mit dem 
Namen des Ministers; bloß bei der Unter- 
schrise wird hinzugeseze: 
Aus Spezial-Auftrag des Ministers 
der General-Direktor. 
München den 14. Dezember 1309. 
Königliches geheimes Ministerium 
der Finanzen. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(Die Ausfuhr der Kolonial-Waaren und engli- 
schen Fabrikate betreffend.) 
Im Nanktu Seiner Mafestät des Königs. 
Dem Publikum wird hiemit bekannt ge- 
macht, daß wegen der von Rees bis Bremen 
angelegten kaiserlich-französischen Douanen= 
linie, durch welche überhaupt keine Kolonial- 
Waaren, und keine englischen Fabrikate pas- 
siren därfen, keine an jene Gegenden adres- 
sirten Dakete zur Postwagens-Spedition an- 
genommen werden, wenn sie niche mit Certi= 
fikaten versehen sind, daß sie mit Ausschluß 
aller Kolonial= und englischen Fabrik: und 
Handels-Waaren in Teutschland, oder wo 
solche ursprunglich, und von wem, und 
wann sie fabrizirt worden, indem alle Pa- 
kete, welche durch gedachte Douanenlinie 
versendet werden müssen, und nicht mit Cer- 
tlfscats d’origine versehen sind, der Konfiska= 
tion unterliegen würden. 
München den 28. November 1809. 
Königliche General-Post-Direktion. 
Karl Freiherr von Drechsel. 
Deisenrieder. 
  
  
1964 
(Das Verhaͤltniß des Botemwesens zur Post 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Zur Erlaͤuterung der uͤber die Verhaͤlt- 
nisse des Botenwesens zur Post unterm 15. 
Juli v. J. erlassenen allgemeinen Verordnung 
geruhten Seine koͤnigliche Majestaͤt zufolge 
eines an uuterjeichuete Stelle erfolgten aller- 
höchsten Rescripts vom 16. dieses Monats 
zu erklären, wie folgt: 
1) ad G. 4. Ist es den mit Legitimati- 
ons Urkunden der Gemral-Post-Di- 
rektion versehenen Boten, welche öfter, 
besonders in Städten Bestellung zu ma- 
chen beaustragt werden, keineswegs ver- 
bothen, Schachteln und kleine Pakete 
auch unter dem Gewichte von 15 Pfund, 
wenn sie ihnen offen, nicht verschlossen, 
und ohne Aufschrist einer Adresse mit- 
gegeben werden, zu verführen; baares 
Geld bleibt allein hievon ausgenommen. 
2) ad S. 8. Ist den Boten die Ver- 
führung der Viktualien im ausgedehn- 
testen Sinne des Wortes, auch aller 
Präparaten chemischer Versuche, so wie 
der Transport leerer Kisten, Schach- 
teln, Verschläge, Fässer, Körbe, Ge- 
sässe, Säcke und dergleichen freige- 
geben. 
Diese erluternde allerhöchste königliche 
Entschliessung wird hiemit zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
München den 18. Dezember 1809. 
Königliche General-Post-Dtrektion. 
Karl Freiherr von Drechsel. 
Deisenrieder.
	        
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