Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1965 
(Den Vorschuß der Spesen an Kaufleute be- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
Durch ein an unterzeichnete Stelle un- 
term 16. dieß erlassenes königliches Reseript 
ist wegen des Vorschusses der Spesen an Kauf- 
leute Nachstehendes von Seiner königlichen 
Masestät allergndigst verfügt worden. 
1) An den Orten, wo königliche Ober- 
Postämter, Postämter oder Postverwal- 
tungen sich befinden, sollen den dort wohl 
angesessenen Kauf= und Handelsleuten 
für die den königlichen Postwägen über- 
geben werdende Stücke die sogenannten 
Spesen auf deren Verlangen vorgeschos- 
sen, und solche gegen die Adressaten in 
Auslage nachgenommen werden. 
2) Diese Spesen sollen jedoch nie mehr als 
den dricten Theil des angegebenen wah- 
ren Werrhs des dem Peostwagen überge- 
benen Stücks betragen: auch darf in kei- 
nem Falle eine höhere Summe als lo fl. 
für ein Stück auf Spesen avancirt werden. 
3) Für jeden Gulden (ausschließig) vor- 
geschossene Spesen sind außer dem tarif- 
gemäßen Postwagens-Porto des Auf- 
gabe-Stücks annoch 3 kr. mehr an Porto 
zu taxiren. 
4) Der Aufgeber eines Stücks, auf wel- 
ches Spesen vorgeschossen worden, 
hat den erhaltenen Vorschuß auf der 
Adresse oder in dem Frachtbriefe zu 
bescheinigen. Die königlichen Postämter 
werden nur gegen solche eigenhändige 
Bescheinigung der Prinzipalen der Hand- 
1966 
lungs-Häuser, oder der Versteher der- 
selben Spesen vorschießen. 
5) Der Vorschuß für Spesen hat nur 
für solche Postwagens= Stücke statt, 
welche in dem Königreiche Baiern ab- 
gegeben werden, oder welche nach den 
Staaten des Rheinischen Bundes, nach 
Frankreich, nach der Schweiz, nach 
dem Königreiche Italien und nach den 
Oesterreichtschen und Preußischen Staa- 
ten lausen: Auf Postwagens= Stücke, 
welche in weiters entfernte Staaten 
und Länder abgehen, sollen keine Spe- 
sen von den königlichen Postwagens- 
Erxpeditionen bezahlt werden. 
6) Wenn ein Postwagens-Frachtstück, auf 
welches Spesen vorgeschossen worden 
sind, von dem Adressaten nicht ange- 
nommen, oder überhaupt retour gesen- 
det wird: so ist der Aufgeber verbun- 
den, das Postwagens tour et retour- 
Porto, die fremde Auslage, nebst dem 
Betrage der für den Spesen-Worschuß 
berechneten 3 kr. per ein Gulden, und die 
vorgeschossenen Spesen selbst zu bezahlen 
und zu erseben. 
Indem durch Gegenwärtiges die könig- 
lichen Oberpostämter, Postämter und Postver- 
waltungen zur Beobachtung dieser allerhöch- 
sten Anordnung angewiesen werden, sezt man 
von derselben den Handelsstand zugleich in 
Kenntniß. 
München den 18ten Dezember 1809. 
Königliche General-Post-Direktion. 
Karl Freiherr von Drechsek. 
Deisenrieder.
	        
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