1965
(Den Vorschuß der Spesen an Kaufleute be-
treffend.)
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Durch ein an unterzeichnete Stelle un-
term 16. dieß erlassenes königliches Reseript
ist wegen des Vorschusses der Spesen an Kauf-
leute Nachstehendes von Seiner königlichen
Masestät allergndigst verfügt worden.
1) An den Orten, wo königliche Ober-
Postämter, Postämter oder Postverwal-
tungen sich befinden, sollen den dort wohl
angesessenen Kauf= und Handelsleuten
für die den königlichen Postwägen über-
geben werdende Stücke die sogenannten
Spesen auf deren Verlangen vorgeschos-
sen, und solche gegen die Adressaten in
Auslage nachgenommen werden.
2) Diese Spesen sollen jedoch nie mehr als
den dricten Theil des angegebenen wah-
ren Werrhs des dem Peostwagen überge-
benen Stücks betragen: auch darf in kei-
nem Falle eine höhere Summe als lo fl.
für ein Stück auf Spesen avancirt werden.
3) Für jeden Gulden (ausschließig) vor-
geschossene Spesen sind außer dem tarif-
gemäßen Postwagens-Porto des Auf-
gabe-Stücks annoch 3 kr. mehr an Porto
zu taxiren.
4) Der Aufgeber eines Stücks, auf wel-
ches Spesen vorgeschossen worden,
hat den erhaltenen Vorschuß auf der
Adresse oder in dem Frachtbriefe zu
bescheinigen. Die königlichen Postämter
werden nur gegen solche eigenhändige
Bescheinigung der Prinzipalen der Hand-
1966
lungs-Häuser, oder der Versteher der-
selben Spesen vorschießen.
5) Der Vorschuß für Spesen hat nur
für solche Postwagens= Stücke statt,
welche in dem Königreiche Baiern ab-
gegeben werden, oder welche nach den
Staaten des Rheinischen Bundes, nach
Frankreich, nach der Schweiz, nach
dem Königreiche Italien und nach den
Oesterreichtschen und Preußischen Staa-
ten lausen: Auf Postwagens= Stücke,
welche in weiters entfernte Staaten
und Länder abgehen, sollen keine Spe-
sen von den königlichen Postwagens-
Erxpeditionen bezahlt werden.
6) Wenn ein Postwagens-Frachtstück, auf
welches Spesen vorgeschossen worden
sind, von dem Adressaten nicht ange-
nommen, oder überhaupt retour gesen-
det wird: so ist der Aufgeber verbun-
den, das Postwagens tour et retour-
Porto, die fremde Auslage, nebst dem
Betrage der für den Spesen-Worschuß
berechneten 3 kr. per ein Gulden, und die
vorgeschossenen Spesen selbst zu bezahlen
und zu erseben.
Indem durch Gegenwärtiges die könig-
lichen Oberpostämter, Postämter und Postver-
waltungen zur Beobachtung dieser allerhöch-
sten Anordnung angewiesen werden, sezt man
von derselben den Handelsstand zugleich in
Kenntniß.
München den 18ten Dezember 1809.
Königliche General-Post-Direktion.
Karl Freiherr von Drechsek.
Deisenrieder.