Full text : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt  65

der                                                                                                                                                    

Freien  Hansestadt  Bremen.
1917.  —  №  18.

Inhalt:  Nr.  XXVII.  Verordnung,  betreffend  Ausführung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen
zur  Ausführung  des  § 7 des  Gesetzes über  den vaterländischen  Hilfsdienst.  S.  65.  —  Beilage  8.
Verordnung  der  Kriegsdeputation  über  den  Verkehr  mit  Mager-  und  Buttermilch.  S.  65.

 

 

XXVII.  Verordnung,  betreffend  Ausführung  der  Bekanntmachung,  betreffend
  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst.

Vom  7.  März  1917.

Der  Senat  verordnet  gemäß  §  9  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen
zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst:

Ortsbehörden  im  Sinne  des  §  1  der  Bekanntmachung  sind  in  der  Stadt
Bremen  die  Polizeidirektion,  im  Landgebiet  die  Gemeindevorsteher,  in  Vegesack  und
Bremerhaven  die  Stadträte.

Beschlossen  Bremen,  in  der  Versammlung  des  Senats  am  6.  und  bekannt
gemacht  am  7.  März  1917.

 

(Beilage  8.)  Verordnung  der  Kriegsdeputation  über  den  Verkehr  mit  Mager-,  und  Buttermilch:
(Nr.  62  der  Bremer  Nachrichten  vom  4.  März  1917).

Die  Kriegsdeputation  verordnet  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die
Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober  1916

(Reichs-Gesetzbl.  S.  1100)  und  der  Ausführungsverordnung  des  Senats  vom
12.  Oktober  1916  (Gesetzbl.  S.  347)  für  die  Stadt  Bremen  und  das  Landgebiet:

I.  Abgabe  von  Mager-  und  Buttermilch.
  § 1.

Die  gewerbsmäßige  Abgabe  von  Mager-  und  Buttermilch,  sowie  von  Milch,
die  auf  ähnliche  Art  gewonnen  wird,  an  Verbraucher,  darf  vorbehaltlich  der  zugunsten
  der  landwirtschaftlichen  Betriebe  des  Landgebiets  in  §  12,  Abs.  3,  vorgesehenen
  Ausnahme,  nur  durch  die  von  der  Lebensmittelkommission  der  Kriegsdeputation
zugelassenen  Milchhändler  und  Verkaufsstellen  erfolgen.

Ausgegeben  am  7.  März  1917.  19