Gesetzblatt 65
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — № 18.
Inhalt: Nr. XXVII. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. S. 65. — Beilage 8.
Verordnung der Kriegsdeputation über den Verkehr mit Mager- und Buttermilch. S. 65.
XXVII. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung, betreffend
Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 7. März 1917.
Der Senat verordnet gemäß § 9 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst:
Ortsbehörden im Sinne des § 1 der Bekanntmachung sind in der Stadt
Bremen die Polizeidirektion, im Landgebiet die Gemeindevorsteher, in Vegesack und
Bremerhaven die Stadträte.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 6. und bekannt
gemacht am 7. März 1917.
(Beilage 8.) Verordnung der Kriegsdeputation über den Verkehr mit Mager-, und Buttermilch:
(Nr. 62 der Bremer Nachrichten vom 4. März 1917).
Die Kriegsdeputation verordnet auf Grund der Bekanntmachung über die
Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1100) und der Ausführungsverordnung des Senats vom
12. Oktober 1916 (Gesetzbl. S. 347) für die Stadt Bremen und das Landgebiet:
I. Abgabe von Mager- und Buttermilch.
§ 1.
Die gewerbsmäßige Abgabe von Mager- und Buttermilch, sowie von Milch,
die auf ähnliche Art gewonnen wird, an Verbraucher, darf vorbehaltlich der zugunsten
der landwirtschaftlichen Betriebe des Landgebiets in § 12, Abs. 3, vorgesehenen
Ausnahme, nur durch die von der Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation
zugelassenen Milchhändler und Verkaufsstellen erfolgen.
Ausgegeben am 7. März 1917. 19