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als oberste Staats-Kuratel des Stiftungs-
und Kommunal-Vermäögens gemachten moti-
virten Antrag, bewogen, über die Verzin-
sung der Actio-Kapitalien der
Stiftungen und Gemeinden sowohl
zur Beförderung des Privat= Wohlstandes,
als zur Herstellung einer administrativen
Gleichförmigkeit, eine allgemeine Regle-
mentar-Verordnung zu geben, wie
folgt:
A.
Für die Stiftungen.
1
Die Activ-Kapitalien der Stiftungen,
welche bei den Staats-Finanz-Kassen,
und bei den Kommunal= Kassen adlie-
gen, werden nach 9 vom Hundert ver-
zinset.
II.
Die Stiftungen des Kultus, der Er-
ziehung und des Unterrichtes, und der Wohl-
thigkeit entrichten die Zinse fuͤr ihre wechsel-
seitigen Kapitals-Foderungen unter sich
gleichfalls nach 4 vom Hundert.
III.
Die öffentlichen Bank= und Leihe-
Anstalten, und die Privaten bezahlen
die Zinsen von den bei ihnen aufliegenden Ka-
pitalien der Stistungen nach 3 vom Hun-
dert. ,
Die bei Privaten in der Stadt Muͤn-
chen anliegenden Ewiggeld-Kapitalien
der Stiftungen sind hievon nicht ausgenoni-
men; dagegen wird die Stener, so lange
diese hievon entrichter werden muß, von
dem Seifrungs-Vermögen getragen.
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IV.
Es bleibt der obersten Stiftungs-Kura-
tel vorbehalten, die Kapitalien der Stiftun-
gen, welche erweislich der Candwirth=
schaft als der dem Staate wichtigsten Theile
der Produktion gewidmet werden, in einzel-
nen Fällen auf bestimmte Jahre nach 3,
und nach Verlauf derselben nach 4 vom
Hundert zu verleihen.
V.
Jenen Gutsbesitzern, welche bereits vor
dem Etats-Jahre rgos aus dem Vermögen
der Seiftungen Activ-Kapitalien unter dem
regulativmässigen Zinsefusse, und zwar aus
besondern Rücksichten erlittener Be-
schädigungen, durch Brand, Total-Schauer,
Viehefall, Ueberschwemmungen, oder in
Rücksicht der bei dem Antritt eines verwahr-
losten Guts übernommenen schweren Bürden
auf eine bestimmte Zeit erhalten haben,
werden diese Kapitalien nach dem bei der ure
sprünglichen Verleihung regulirten Zinsefusse
bis zum Ablaufe des festgesezten Zeit-
punktes belassen.
Ein gleiches tritt für die an Kolonisten
verliehenen Kapitalien ein, deren Verzinsung
ebenfalls nach der ursprünglichen Verleihungs-
Urkunde behandelt, und nicht Füher auf den
regulativmässigen Fuß gesezt wird, als bis
der zur geringern Verzinsung gegebene Ter-
min verflossen äst.
In dem Falle, wenn solchen Gursbesizern
ein Termin für diese geringere Verzinsung
nicht gegeben ist, wird dieser gleichzeitig auf