Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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als oberste Staats-Kuratel des Stiftungs- 
und Kommunal-Vermäögens gemachten moti- 
virten Antrag, bewogen, über die Verzin- 
sung der Actio-Kapitalien der 
Stiftungen und Gemeinden sowohl 
zur Beförderung des Privat= Wohlstandes, 
als zur Herstellung einer administrativen 
Gleichförmigkeit, eine allgemeine Regle- 
mentar-Verordnung zu geben, wie 
folgt: 
A. 
Für die Stiftungen. 
1 
Die Activ-Kapitalien der Stiftungen, 
welche bei den Staats-Finanz-Kassen, 
und bei den Kommunal= Kassen adlie- 
gen, werden nach 9 vom Hundert ver- 
zinset. 
II. 
Die Stiftungen des Kultus, der Er- 
ziehung und des Unterrichtes, und der Wohl- 
thigkeit entrichten die Zinse fuͤr ihre wechsel- 
seitigen Kapitals-Foderungen unter sich 
gleichfalls nach 4 vom Hundert. 
III. 
Die öffentlichen Bank= und Leihe- 
Anstalten, und die Privaten bezahlen 
die Zinsen von den bei ihnen aufliegenden Ka- 
pitalien der Stistungen nach 3 vom Hun- 
dert. , 
Die bei Privaten in der Stadt Muͤn- 
chen anliegenden Ewiggeld-Kapitalien 
der Stiftungen sind hievon nicht ausgenoni- 
men; dagegen wird die Stener, so lange 
diese hievon entrichter werden muß, von 
dem Seifrungs-Vermögen getragen. 
— —— — 
260 
IV. 
Es bleibt der obersten Stiftungs-Kura- 
tel vorbehalten, die Kapitalien der Stiftun- 
gen, welche erweislich der Candwirth= 
schaft als der dem Staate wichtigsten Theile 
der Produktion gewidmet werden, in einzel- 
nen Fällen auf bestimmte Jahre nach 3, 
und nach Verlauf derselben nach 4 vom 
Hundert zu verleihen. 
V. 
Jenen Gutsbesitzern, welche bereits vor 
dem Etats-Jahre rgos aus dem Vermögen 
der Seiftungen Activ-Kapitalien unter dem 
regulativmässigen Zinsefusse, und zwar aus 
besondern Rücksichten erlittener Be- 
schädigungen, durch Brand, Total-Schauer, 
Viehefall, Ueberschwemmungen, oder in 
Rücksicht der bei dem Antritt eines verwahr- 
losten Guts übernommenen schweren Bürden 
auf eine bestimmte Zeit erhalten haben, 
werden diese Kapitalien nach dem bei der ure 
sprünglichen Verleihung regulirten Zinsefusse 
bis zum Ablaufe des festgesezten Zeit- 
punktes belassen. 
Ein gleiches tritt für die an Kolonisten 
verliehenen Kapitalien ein, deren Verzinsung 
ebenfalls nach der ursprünglichen Verleihungs- 
Urkunde behandelt, und nicht Füher auf den 
regulativmässigen Fuß gesezt wird, als bis 
der zur geringern Verzinsung gegebene Ter- 
min verflossen äst. 
In dem Falle, wenn solchen Gursbesizern 
ein Termin für diese geringere Verzinsung 
nicht gegeben ist, wird dieser gleichzeitig auf
	        
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