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seinen Herren Brüdern sowohl, als der ver-
wittweken Frau Herzogin von Zweibrücken
beigelegt haben, so wird genannte Frau
berzogin Königliche Hoheit in allen Gele-
genheiten diesen Titel führen, und derselbe
ihr auch in den an sie zu richtenden Erlassen
mit allerhöchster Genehmigung gegeben wer-
gen.
München am a0. Jänner 1809.
Freiherr von Moncgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
Baumuiller.
(Die den Eingaben beizufügenden Duplikate be-
treffend.)
Säumrliche Recht suchende Partheien wer-
den angewiesen, künftig von allen bei dem
Ober-Aovellations-Gerichte des Königreiches
überreicht werdenden Schriften und ihren An-
lagen jederzeit Duplikate, bei Strafe eines
Thalers, beizulegen.
Diese zur Beförderung des Geschäftsgan-
Is dienende Verfügung wird hiemit zur allge-
meinen gleichmassigen Beobachtung öffentlich
durch das Regierungsblatt bekannt gemacht.
München den 6. Februar 18090.
Das Ober-Appellattons-Gericht
des Königreiches Baiern.
Graf von La Roseée. Graf Reigersberg.
Frankl.
(Die Bezeichnung des Wohnortes und Gerichts
der Parteien in ihren Schriften betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs
Wird hiedurch öffentlich bekannt gemacht,
daß durch eine allerhöchste Eneschliessung vom
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3. I. M. der allerunterthänigste Antrag des
unterfertigeen Appellationsgerichtes bestäriger
worden ist, nach welchem die erhibirenden
Untergerichte, Parteien, oder deren Anwälte, bei
jedesmaliger Strafe von 3 fl. zur Advokaten-
Wittwen-Kasse, verpflichtet sind, bei ihren Be-
richten und Vorstellungen nicht nur die Be-
nennung ihrer und ihrer Gegentheile Wohn-
orte, nebst dem Gerichte, wohin sie nach th-
rer Person, oder der strittigen Sache hal-
ber gehören, ausdrücklich anzuführen, son-
dern auch die Rubra bestimmt auszudrücken,
damie sogleich das Hauptstreits-Objekt und
die einschlägigen Borakten ermessen werden
mögen.
Wenach sich alle Bericht= und Bittstel-
ler genau zu achten haben.
München den 6. Februar 1809.
Königliches Appellations-Gericht
der Isar= und Salzach-Kreise.
B. von Leyden.
Faber.
(Die Erledigung der Parrei Bürs, Landge-
richts Sonnenburg, betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Die Pfarrei Bürs, Landgerichts Son-
nenburg, ist seit 1804. erledigt, welches
für alle Priester, die die gesezmassigen Ei-
genschaften besizen, auf Pfarrien angestelle
zu werden, mit dem Beisaze bekannt ge-
macht wird, daß dieselbe sa0 Seelen enthal-
te, mit einem Kurat-Benefizium im Orte
Bürs verbunden sey, und ein Theil des