Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Gesctz  und  Verordnungsblalt

fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,

Ztes  Stuͤck  vom  Jahre  1839.

 

 

 

 

 

4.)  Verordnung,

die  Befähigung  der  zur  Stellvertretung  der  Gerichtsverwalter  oder  Actuare
bei  einzelnen  Gerichtshandlungen  zu  requirirenden  Notare  betreffend;

vom  4ten  Januar  1839.

D.  bisher  die  Vorschrift  §  1  der  Verordnung  vom  2  2Lsten  Februar  (2ysten  März)
1826,  das  Befugniß  zum  Registriren  betreffend,  nicht  überall  bei  den  Fällen  mit  beachtet
worden,  in  welchen  nach  Maaßgabe  des  Rescripts  vom  20sten  September  1730  (C.  A.
C.  1.  p.  286)  der  Verwalter  oder  Actuar  eines  Patrimonialgerichts  bei  einzelnen  Gerichtsbandlungen
  durch  einen  requirirten  Notar  zu  vertreten  gewesen  ist,  hieraus  aber  nachher
Zweifel  über  die  formelle  Gültigkeit  der  von  letzterm  vorgenommenen  Handlung  entstanden
sind;  so  werden  mit  Genehmigung  Sr.  Königl.  Majestät  sämmtliche  Inhaber  und  Verwalter
  der  Patrimonialgerichte  hierdurch  angewiesen,  künftig  auch  in  den  vorerwähnten  Fällen
  bei  der  Requisition  eines  Notars  zur  Stellvertretung  jedesmal  nur  auf  solche  Individuen
  Rücksicht  zu  nehmen,  welche  bereits  nicht  allein  als  Notare  immatriculirt  sind,  sondern
  auch  die  in  der  Verordnung  vom  22sten  Februar  1826,  &  1  und  3  für  die  zur
Gerichtsverwaltung  und  zum  Protokolliren  wirklich  angestellten  und  verpflichteten  Personen
vorgeschriebene  Befähigung  erlangt  haben.

Dresden,  den  Aten  Januar  1839.
Ministerium  der  Justiz.
von  Koenneritz.

Hausmann.
1839.  4