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von den Uncermarsch= Kommissariaten quar-
btakweise dem General= Kreis-Kommissariate
anzuzeigen, und daraus von diesem die Nor-
malpreise zu fixiren sind.
. 34. Für das in dringenden Faͤllen von
königlichen Unterthanen in natura abzuge-
bende Schlachtvieh ist der Vergütungs-Preis
gleich bei der Abgabe nach dem angenblickki-
chen Kurrent-Preise anzunehmen und in die
Berechnung zu bringen.
§ 35. In den mit tieferanten abzuschlies
senden Kontrakten, welche vorzüglich bei
eintretender Verproviantirung von Festun-
gen nöthig werden, wird ohnebin jedesmal
der Preis jedes tieferungs-Objektes bestimmt;
nach diesen akkordirten Preisen kommt dann
auch die zu leistende Bergürung zu berechnen.
IV. Teitel.
Von Peraquation der Kriegs-Lasten.
C. 36. Die Untermarsch: Kommissariate
baben, ausser den nach bereits beslebenden
Verschriften monatlich einzusendenden
Konspekten über die in ihrem Bezirke ein-
äuartirre und verpflegte Mannschaft, am
Ence eines jeden Quartals dem einschlägi-
gen köntglichen General Kommissariate nach
obigen Bestimmungen dreierlei Haupt-
übersichten der in jeder Gemeinde ihres Be-
zirkes getragenen Einquartierungen, ge'
leisteten Kriegs frohnen und entrichte-
ten tieserungen, mit den dazu gehörigen
Belegen, vorzulegen.“
K. 37. Inden Tabellen über getragene Ein-
quartierung sind besonders die Tage der Dauer
derselben, respektive die Anzahl der zur Ver-
flegung abgegebenen Mund-Portionen, nach
der G. ##4. angegebenen Berechnungs-Ar#,
und der Pferds: Rationen, mit Unterschei-
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dung der schweren und leichten, gehoͤrig zu
bemerken und zu belegen. Dabei ist noch
anzuzeigen: ob der Mannschaft Bier oder
Wein zum Trunk gereicht worden sey.
. 38. Nach den in Gemäßbeie der obigen
Verfügung, S. 11, ernirten Normalpreisen,
(für deren Beisezung in den einzusendenden
Konspekten eine Kolumne offen zu belassen
ist,) bestimmt sodann das königliche Genen
ral-Kreis= Kommissariat den zu vergütenden
wahren Wertb aller in jenen drei Rubriken.
verzeichneten Kriegs-Pedstationen. ·
Z.39.AusdenanfgleicheWeisevonal-
len Untermarsch-Kommissariaten zusammen:
gebrachten Einqvartierungs-, Kriegsfrohnen-
und tieferungs-Tabellen, und der von dem
General-Kreis K isse iate bei jeder gleich-
foͤrmig festgesezten Taxation ergibt sich die
Summe der in dem ganzen Kreise durch Geld-
Konkurrenz zu peraͤquirenden Kriegs-Lasten.
K. 40. Nachdem uͤber die wirkliche Um-
lage dieser Summe von dein koͤniglichen Gene-
ral: Kommissariate, gemeinschaftlich mit der
Kreis-Finanz-Direktion der geeignete Bericht
an des Königs Majestät erstattet worden, und
die allerböchste Genehmigung erfolgt ist, so
baben die beiden genannten Stellen, in so lange
die durch den III. Ticel, G. 4. der Konstiru-
tion angeordnete Kreis-Versammlung und
Depucatton noch nicht in Wirksamkele sind,
das ganze Konkurrenz-Quantum, mit Zu-
schlagung eines Fünfttheiles der Summe,
auf sämtliche Steuerpflichtige des Kreises
nach dem Steuerfuße zu repartiren.
G. 4. Bei dieser durch die königlichen
Rentämter, benebmlich mie den Untermarsch"
Kommissariaten, vorzunehmenden Reparticion
kommnt jedem, der selbst Narural-Einquartiee
rung getragen, Spann= oder Handdienste ges