Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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von den Uncermarsch= Kommissariaten quar- 
btakweise dem General= Kreis-Kommissariate 
anzuzeigen, und daraus von diesem die Nor- 
malpreise zu fixiren sind. 
. 34. Für das in dringenden Faͤllen von 
königlichen Unterthanen in natura abzuge- 
bende Schlachtvieh ist der Vergütungs-Preis 
gleich bei der Abgabe nach dem angenblickki- 
chen Kurrent-Preise anzunehmen und in die 
Berechnung zu bringen. 
§ 35. In den mit tieferanten abzuschlies 
senden Kontrakten, welche vorzüglich bei 
eintretender Verproviantirung von Festun- 
gen nöthig werden, wird ohnebin jedesmal 
der Preis jedes tieferungs-Objektes bestimmt; 
nach diesen akkordirten Preisen kommt dann 
auch die zu leistende Bergürung zu berechnen. 
IV. Teitel. 
Von Peraquation der Kriegs-Lasten. 
C. 36. Die Untermarsch: Kommissariate 
baben, ausser den nach bereits beslebenden 
Verschriften monatlich einzusendenden 
Konspekten über die in ihrem Bezirke ein- 
äuartirre und verpflegte Mannschaft, am 
Ence eines jeden Quartals dem einschlägi- 
gen köntglichen General Kommissariate nach 
obigen Bestimmungen dreierlei Haupt- 
übersichten der in jeder Gemeinde ihres Be- 
zirkes getragenen Einquartierungen, ge' 
leisteten Kriegs frohnen und entrichte- 
ten tieserungen, mit den dazu gehörigen 
Belegen, vorzulegen.“ 
K. 37. Inden Tabellen über getragene Ein- 
quartierung sind besonders die Tage der Dauer 
derselben, respektive die Anzahl der zur Ver- 
flegung abgegebenen Mund-Portionen, nach 
der G. ##4. angegebenen Berechnungs-Ar#, 
und der Pferds: Rationen, mit Unterschei- 
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dung der schweren und leichten, gehoͤrig zu 
bemerken und zu belegen. Dabei ist noch 
anzuzeigen: ob der Mannschaft Bier oder 
Wein zum Trunk gereicht worden sey. 
. 38. Nach den in Gemäßbeie der obigen 
Verfügung, S. 11, ernirten Normalpreisen, 
(für deren Beisezung in den einzusendenden 
Konspekten eine Kolumne offen zu belassen 
ist,) bestimmt sodann das königliche Genen 
ral-Kreis= Kommissariat den zu vergütenden 
wahren Wertb aller in jenen drei Rubriken. 
verzeichneten Kriegs-Pedstationen. · 
Z.39.AusdenanfgleicheWeisevonal- 
len Untermarsch-Kommissariaten zusammen: 
gebrachten Einqvartierungs-, Kriegsfrohnen- 
und tieferungs-Tabellen, und der von dem 
General-Kreis K isse iate bei jeder gleich- 
foͤrmig festgesezten Taxation ergibt sich die 
Summe der in dem ganzen Kreise durch Geld- 
Konkurrenz zu peraͤquirenden Kriegs-Lasten. 
K. 40. Nachdem uͤber die wirkliche Um- 
lage dieser Summe von dein koͤniglichen Gene- 
ral: Kommissariate, gemeinschaftlich mit der 
Kreis-Finanz-Direktion der geeignete Bericht 
an des Königs Majestät erstattet worden, und 
die allerböchste Genehmigung erfolgt ist, so 
baben die beiden genannten Stellen, in so lange 
die durch den III. Ticel, G. 4. der Konstiru- 
tion angeordnete Kreis-Versammlung und 
Depucatton noch nicht in Wirksamkele sind, 
das ganze Konkurrenz-Quantum, mit Zu- 
schlagung eines Fünfttheiles der Summe, 
auf sämtliche Steuerpflichtige des Kreises 
nach dem Steuerfuße zu repartiren. 
G. 4. Bei dieser durch die königlichen 
Rentämter, benebmlich mie den Untermarsch" 
Kommissariaten, vorzunehmenden Reparticion 
kommnt jedem, der selbst Narural-Einquartiee 
rung getragen, Spann= oder Handdienste ges
	        
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